Rz. 22

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer und unterliegen der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB.

 

Rz. 23

Die Bearbeitung von versicherungsrechtlichen Mandaten beginnt daher mit den jeweiligen AVB. Wenn diese keine Sonderregelung enthalten, gilt das VVG, findet man auch hier keine Regelung, ist auf das BGB zurückzugreifen.

 

Rz. 24

Die AVB werden Bestandteil des Versicherungsvertrages in der bei Vertragsschluss vereinbarten und zugrunde gelegten Fassung. Die Einbeziehung neuer Bedingungen muss gesondert und ausdrücklich vereinbart werden.

 

Rz. 25

In den meisten Sparten sind die Bedingungen der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung angepasst und verändert worden. Das Jahr des Zustandekommens dieser Bedingungen wird meistens mit der Kurzbezeichnung der AVB genannt, wie z.B. in der Hausratversicherung: VHB 1942, VHB 1966, VHB 1974, VHB 1984, VHB 1992, VHB 2008. In der Rechtsschutzversicherung findet man die ARB 1975, ARB 1994, ARB 2000, ARB 2008, ARB 2010 und ARB 2012.

 

Rz. 26

Versicherungsbedingungen sind nicht gesetzesähnlich, sondern nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Auslegung geht vor Inhaltskontrolle. Vom Wortlaut der Klausel ist auszugehen, die Entstehungsgeschichte hat bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben.[2] Diese Auslegung gilt nicht für reine Rechtsbegriffe, die so zu verstehen sind, wie sie in der Rechtssprache allgemein verstanden werden.[3] Für Allgemeine Versicherungsbedingungen gilt die allgemeine Unklarheitsregel gemäß § 305c Abs. 2 BGB ebenso wie das Abweichungsverbot (§ 307 Abs. 2 S. 1 BGB) und das Aushöhlungsverbot (§ 307 Abs. 2 S. 2 BGB).

[3] BGH, NVersZ 2000, 189; BGH, VersR 2003, 1163; BGH, r+s 2009, 107; Römer/Langheid/Römer, Vor § 1 VVG Rn 27 m.w.N.

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