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Bereits die allgemeine Regelung zur Definition eines Arbeitsvertrages konnte nicht überzeugen. Der Gesetzgeber bemühte sich zwar zutreffend um eine parallele Ausgestaltung der Definitionen des Arbeitnehmers in § 611a Abs. 1 BGB-RefE-I und des Leiharbeitnehmers in dem ebenfalls neu gefassten § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG. So wurde in beide Regelungen die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation sowie das Weisungsrecht des Arbeitgebers als Kriterium aufgenommen:

 

§ 611a Abs. 1 BGB-RefE-I

Arbeitsleistungen erbringt, wer Dienste erbringt und dabei in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt.

 

§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG

Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen.

Allerdings wurde damit entgegen der Vereinbarung im Koalitionsvertrag gerade nicht die bisherige ständige Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff aufgegriffen, in der das Kernmerkmal der persönlichen Abhängigkeit im Zentrum der Definition steht. Zudem wurde das Kriterium der Eingliederung als gleichberechtigtes Merkmal neben der Weisungsgebundenheit genannt, obwohl dies jedenfalls nicht der gefestigten Rechtsprechung des BAG entsprach und weiterhin nicht entspricht.

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