Rz. 15

Da die Vorschrift ihre jetzige Fassung erst im Ausschuss für Arbeit und Soziales gefunden hat, muss zu ihrem Verständnis vorrangig auf die Begründung der Beschlussempfehlung zurückgegriffen werden. Trotz der teils massiven Änderungen in der redaktionellen Gestaltung lässt sich ergänzend die Begründung des Regierungsentwurfs heranziehen. Die Begründung der Beschlussempfehlung betont insoweit, dass mit der Neufassung keine inhaltliche Änderung verbunden sein sollten. Vielmehr sollten durch die Kodifizierung der Rechtsprechung missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch nur vermeintlich selbstständige Tätigkeiten verhindert und die Rechtssicherheit der Verträge erhöht werden.

Im Rahmen der Ausschussberatungen wurde der Regelungsgegenstand gegenüber der Entwurfsfassung an die Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuches angepasst.[22] In dem in Rede stehenden Abschnitt regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die Vertragstypen. Deshalb werde nicht mehr auf den Arbeitnehmer, sondern auf den Arbeitsvertrag abgestellt und der Arbeitsvertrag als Unterfall des Dienstvertrages definiert. Inhaltlich sei damit im Verhältnis zur Entwurfsfassung keine Änderung verbunden, da die Begriffsbestimmung zum Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer als dessen Vertragspartei umfasse. Außerdem wurde die Vorschrift sprachlich gestrafft. Abweichend von der Entwurfsfassung wurde das Weisungsrecht in § 611a Abs. 1 S. 2 BGB ohne das Merkmal "Dauer" umschrieben. Die Streichung war auf die Kritik zurückzuführen, dass die "Dauer" der Tätigkeit im Sinne des Umfangs der wöchentlichen bzw. monatlichen Arbeitspflicht als vertragliches Kernelement nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Da es dem Gesetzgeber um die Anpassung an § 106 GewO ging, wäre es im Interesse einer vollständigen Synchronisierung folgerichtig gewesen, auch auf das Merkmal der "Durchführung" zu verzichten. Zur Vervollständigung und systematischen Anpassung an das Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse des BGB wurde in einen neuen Absatz 2 eine Bestimmung zur Vergütungspflicht aufgenommen. Betont wird, dass die Regelung in § 84 Abs. 1 S. 2 HGB durch die Neufassung unberührt bleibt.

[22] BT-Drucks 18/100064, 16.

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