Rz. 9

Primärer Mangelanspruch ist die Nacherfüllung. Zunächst kann der Besteller im Regelfall nur Nacherfüllung verlangen (ggf. zusätzlich Schadensersatz neben der Leistung, z.B. für bereits eingetretene Mangelfolgeschäden wie Produktionsausfälle[11]). Erst nach erfolglosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung kann der Besteller die "sekundären Mängelrechte" (Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt) geltend machen. Die sekundären Mängelrechte stehen untereinander in einem Alternativverhältnis.

Schadens- bzw. Aufwendungsersatz kann der Besteller im Grundsatz auch noch zusätzlich geltend machen (§ 325 BGB).

 

Rz. 10

Auch nach Fristablauf kann der Besteller statt der Sekundärrechte weiter Nacherfüllung verlangen. Erst wenn der Besteller den Rücktritt oder die Minderung erklärt, oder wenn er Schadensersatz statt der Leistung geltend macht, ist sein Nacherfüllungsanspruch ausgeschlossen.[12] Allerdings kann der Besteller, der Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes verlangt hat, weiterhin eine Selbstvornahme zur Beseitigung des Mangels durchführen und hierfür auch Vorschuss verlangen.[13]

Führt der Besteller die Selbstvornahme durch, kann er umgekehrt nicht mehr Minderung, Rücktritt oder großen Schadensersatz geltend machen.

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