Landgericht
_________________________ Zivilabteilung
In Sachen
_________________________, _________________________ (Straße), _________________________ (PLZ, Ort), vertreten durch den Geschäftsführer _________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: _________________________
gegen
Herrn _________________________,
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigte: _________________________
wegen Architektenhaftung – Gesamtschuldnerausgleich
Streitwert vorläufig: _________________________ EUR
Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir hiermit Klage zum zuständigen Landgericht _________________________ (Stadt) und werden in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge stellen:
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I. |
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin _________________________ EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
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II. |
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. |
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III. |
Das Urteil ist – ggf. gegen Sicherheitsleistungen – vorläufig vollstreckbar. |
Für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, beantragen wir bereits heute Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
A. Vorbemerkung
Die Klägerin errichtete im Jahr _________________________ das Bürogebäude _________________________ als Generalunternehmerin. Der Beklagte war bei dem Bauvorhaben mit der Bauüberwachung beauftragt.
Die Klägerin wurde in dem Vorprozess vor dem LG _________________________, Az. _________________________ verurteilt, _________________________ EUR an die Bestellerin aufgrund der mangelhaften Ausführung der Gebäudeabdichtung zu bezahlen. Ursächlich für den Mangel sind nicht nur Ausführungsfehler, sondern auch Überwachungsfehler des Beklagten. Die Klägerin nimmt den Beklagten daher auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch.
B. Zum Tatsächlichen
I. Vertragsverhältnisse
Die Klägerin schloss mit der Bestellerin am _________________________ einen Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Bürogebäudes zu einem Pauschalfestpreis von _________________________ EUR netto.
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Beweis: |
Bauvertrag vom _________________________ als Anlage K 1 |
Der Beklagte hatte bereits vorher mit der Bestellerin einen Architektenvertrag über die Erbringung von Leistungen entsprechend der Leistungsphasen 8 und 9 gem. § 34 Abs. 3 HOAI geschlossen.
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Beweis: |
Architektenvertrag als Anlage K 2 |
II. Vorprozess
Die Bestellerin verklagte die Klägerin wegen Mängeln der Gebäudeabdichtung zunächst auf Kostenvorschuss i.H.v. _________________________ EUR. Nach erfolgter Selbstvornahme durch die Bestellerin stellte diese die Klage auf Kostenerstattung im nämlichen Betrag um. Das Verfahren wurde beim LG _________________________ unter dem Az. _________________________ geführt.
Die Klägerin hat dem Beklagten in dem Verfahren vor dem LG _________________________ den Streit verkündet. Das LG _________________________ hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klägerin verurteilt, an die Bestellerin _________________________ EUR zu bezahlen.
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Beweis für alles Vorstehende: |
Beiziehung der Akten des LG _________________________, Az. _________________________ |
Ursächlich für die Mängel der Abdichtung sind ausweislich des LG _________________________ Ausführungsfehler der Klägerin. Planungsfehler hat das LG _________________________ nicht festgestellt. Es stellte jedoch fest, dass die Ausführung durch die Klägerin nicht entsprechend den planerischen Vorgaben des Beklagten erfolgte. Insbesondere wurde im Bereich der Vertikalabdichtung eine unzulässige mineralische Abdichtung sowie eine ungeeignete Bitumenbahn verwendet. Die Anschlüsse an die Querschnittsabdichtung sind nicht fachgerecht ausgeübt worden und die Vertikalabdichtung ist nicht bis zur Unterkante in der Bodenplatte ausgebildet. Auch im Bereich der Horizontalabdichtung fehlt eine ausreichende Abdichtung auf der Bodenplatte.
Hätte der Beklagte die Bauüberwachung ordnungsgemäß ausgeführt, hätte er die planwidrige Ausführung durch die Klägerin erkennen müssen.
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Beweis: |
Sachverständigengutachten |
Die Ausführung der Abdichtung musste der Beklagte vertieft überwachen. Bei allen wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Insbesondere hat ein Architekt sämtliche Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten besonders sorgfältig zu überwachen.
Hintergrund, dass insbesondere Abdichtungsarbeiten einer gesteigerten Überwachungspflicht des Architekten unterliegen, ist, dass die äußere Gebäudeabdichtung für die Standdauer und den Erhalt des Baukörpers von zentraler Bedeutung ist. Feuchtigkeitseintritte führen regelmäßig zu ganz besonders schweren Schäden an der Bausubstanz, die in aller Regel nur mit hohen Kosten wieder beseitigt werden können.
III. Haftungsverteilung
Gera...