Landgericht
_________________________
Kammer für Handelssachen
In Sachen
_________________________, _________________________ (Straße), _________________________ (PLZ, Ort), vertreten durch den Geschäftsführer _________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: |
_________________________ |
gegen
_________________________, _________________________ (Straße), _________________________ (PLZ, Ort), vertreten durch den Geschäftsführer _________________________
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte: |
_________________________ |
wegen Nacherfüllung/Ersatzvornahme
Streitwert vorläufig: |
_________________________ EUR |
Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir hiermit
Klage
zum zuständigen LG (Stadt), Kammer für Handelssachen, und werden in der mündlichen Verhandlung folgende
Anträge
stellen:
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I. |
Die Beklagte wird verurteilt, beim Bauvorhaben _________________________ den/die Mangel/Mängel zu beseitigen, die im Erdgeschoss zu Aufwellungen des Bodenbelags und Putzausblühungen in den Wandbereichen des Erdgeschosses geführt haben. |
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II. |
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die dieser im Zusammenhang mit dem/den Mangel/Mängeln gem. Klageantrag Ziff. I. sowie den Rissen des Außenputzes (wie in Ziffer A.II.3 der Begründung näher beschrieben) entstehen, zu ersetzen. |
(ggf. im Falle der Klage auf Kostenvorschuss:
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I. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
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II. a) |
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über einen Betrag von _________________________ EUR liegende Aufwendungen zu ersetzen, die bei der Beseitigung der/des Mangels/Mängel entstehen, die bei dem Bauvorhaben _________________________ die Putzausblühungen auf den Innenseiten der Außenwände im Erdgeschoss sowie die Aufwellungen des Fußbodenbelags ebenfalls im Erdgeschoss hervorgerufen hat/haben. |
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II. b) |
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die dieser im Zusammenhang mit dem/den Mangel/Mängeln gemäß Klageantrag Ziffer II.a) entstehen, zu ersetzen.) |
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III. |
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin _________________________ EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab dem _________________________ zu bezahlen. |
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IV. |
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
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V. |
Das Urteil ist – ggf. gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar. |
Für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, beantragen wir bereits heute Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung. Mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende anstelle der Kammer ist die Klägerin einverstanden/nicht einverstanden.
Begründung:
A. Vorbemerkung
Die Beklagte hat für die Klägerin ein Bürogebäude als Generalunternehmerin errichtet. Die Leistungen der Beklagten sind mangelhaft. Zum einen ist die Horizontal- und die Vertikalabdichtung des Bauwerks mangelhaft. Dieser Mangel besteht noch fort. Die Klägerin begehrt insoweit Nacherfüllung. Daneben waren sämtliche Öffnungsmechanismen der Fenster im Bauwerk mangelhaft. Die Klägerin hat diesen Mangel bereits beseitigen lassen. Insoweit verlangt sie Erstattung der ihr für die Ersatzvornahme entstandenen Kosten. Schließlich ist der Außenputz teilweise mangelhaft. Auch dieser Mangel besteht noch fort. Hinsichtlich dieses Mangels begehrt die Klägerin Schadensersatz. Der Feststellungsantrag Ziffer II. bezieht sich auf weitergehende und zusätzliche Schadenspositionen im Vergleich zu den Anträgen gem. Ziffer. I und III.
B. Zum Tatsächlichen
I. Vertragsverhältnisse
Die Klägerin schloss mit der Beklagten am _________________________ einen Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Bürogebäudes zu einem Pauschalfestpreis von _________________________ EUR netto. Dem Vertrag lag das BGB zugrunde.
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Beweis: |
Bauvertrag vom _________________________ als Anlage K 1 |
Die Beklagte hat das Bürogebäude errichtet. Die Klägerin hat die Leistungen der Beklagten am _________________________ abgenommen.
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Beweis: |
Abnahmeprotokoll als Anlage K 2 |
II. Mängel
1. Abdichtung
Die Horizontalabdichtung des Gebäudes ist ebenso wie die Vertikalabdichtung mangelhaft ausgeführt. Es sind bereits Feuchtigkeitsschäden aufgetreten. Darüber hinaus drohen im Zuge der mit dieser Klage von der Beklagten verlangten Mängelbeseitigung derzeit noch nicht bezifferbare Mangelfolgeschäden der Klägerin.
a) Zum Mangel (bezieht sich auf Antrag I. und Alternativanträge I. und II. a))
Bereits kurze Zeit nach Bezug des von der Beklagten errichteten Bürogebäudes durch die Klä...