Rz. 115

Bei einem erst nach Abnahme aufgetretenen Mangel ist es grundsätzlich Sache des Bestellers, den Mangel darzulegen und zu beweisen (vgl. Rdn 102). Anders ist dies vor Abnahme. Vor Abnahme muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass seine Werkleistung mangelfrei ist. Die Beweislast für die Mängelfreiheit liegt auch für Mängel, hinsichtlich derer der Besteller sich im Abnahmeprotokoll seine Rechte vorbehalten hat, beim Unternehmer. Ist unstreitig, dass ursprünglich ein Mangel vorlag oder gelingt es dem Besteller nachzuweisen, dass ursprünglich ein Mangel vorlag, ist es Sache des Unternehmers, darzulegen und beweisen, dass der Mangel zwischenzeitlich erfolgreich beseitigt wurde.

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