Rz. 121

Bei Ausführung durch eine Fremdfirma spricht ein Anscheinsbeweis für die Erforderlichkeit der von dieser abgerechneten Ersatzvornahmekosten; der Unternehmer muss den Gegenbeweis antreten.[126]

[126] OLG Dresden v. 29.11.1999 – 17 U 1606/99 – NZBau 2000, 333.

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