Rz. 100

Grundsätzlich soll in der Klageschrift nicht auf etwaige Einwendungen/Einreden der Gegenseite eingegangen werden. Der Kläger muss nur das vortragen, was zur schlüssigen Darlegung des eigenen Anspruchs erforderlich ist. Nicht nötig und in der Regel nicht ratsam ist es, zu bereits vor der Klageeinreichung erhobenen oder auch nur denkbaren Gegenargumenten Stellung zu nehmen. Wenn einzelne Aspekte aber bereits vorprozessual ausgiebig diskutiert wurden und sich auch in den mit der Klageschrift vorgelegten Unterlagen widerspiegeln, kann es im Einzelfall unschädlich, ggf. im Hinblick auf eine Konzentrierung des Rechtsstreits mitunter sogar empfehlenswert sein, zu Gegenargumenten des Beklagten vorab Stellung zu nehmen.

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