Rz. 61
Verjährung wird als Einrede nur berücksichtigt, soweit der Schuldner sich auf die Verjährung auch beruft.
1. Verjährung nach BGB
Rz. 62
Im BGB-Bauvertrag beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken fünf Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werks. Bei der Verjährung von Mängelrechten aus § 634 BGB vor Abnahme beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit dem Übergang in ein Abrechnungsverhältnis, welches zur Geltendmachung dieser Ansprüche vor Abnahme berechtigt.
Rz. 63
Die Parteien können abweichende Verjährungsfristen vereinbaren, vgl. § 202 BGB. Dies gilt allerdings nur für Individualvereinbarungen. Formularvertragliche Änderungen der Verjährungsfristen sind am Maßstab der §§ 307 ff. BGB zu überprüfen und dürften häufig – insbesondere deutliche Verkürzungen der Verjährungsfrist – unwirksam sein.
Rz. 64
Bei Bauprozessen immer wieder streitig ist die Frage, ob der Lauf der Verjährungsfrist durch Verhandlungen gehemmt oder insbesondere durch ein Anerkenntnis des Mangels unterbrochen wurde. Hierzu gibt es umfangreiche Kasuistik, die stets auf die Spezifika des Einzelfalls abstellt und somit häufig zu wenig vorhersehbaren Ergebnissen führt.
Die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Schadensersatz aufgrund eines Werkmangels nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB führt auch zur Hemmung der Verjährung eines Vorschussanspruchs nach §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB. Die Hemmung erfasst gem. § 213 BGB alle in § 634 BGB geregelten Ansprüche, die auf dem gleichen Mangel beruhen.
Die Wirkungserstreckung der Hemmung ist auch nicht auf die Höhe des durch die Klage erhobenen Anspruchs beschränkt, wenn der Kläger im Nachhinein zu einem anderen, betragsmäßig höheren Anspruch i.S.d. § 213 BGB wechselt.
Rz. 65
Zu beachten ist, dass dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln gem. § 215 BGB auch nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche noch zustehen kann, wenn der Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten war.
Die Verjährung hinsichtlich der für einen Mangel bestehenden Ansprüche kann gegebenenfalls aufgrund verschiedener Normen auch mehrfach und parallel gehemmt oder unterbrochen werden. Wichtig ist, dass sich Hemmung oder Unterbrechung jeweils nur auf den von einem Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestand konkret betroffenen Mangel bezieht und nicht die Verjährungsfrist für Mängelansprüche insgesamt verlängert. Eine besondere Haftungsfalle für den Anwalt droht, wenn umfangreiche Mängellisten über einen langen Zeitraum streitig sind und die Verjährungshemmung für einzelne Mängel frühzeitig endet, weil z.B. über diese nicht mehr verhandelt wird.
2. Verjährung nach VOB/B
Rz. 66
Im Bereich der VOB/B gilt eine Verjährungsfrist für Bauwerke von vier Jahren, § 13 Abs. 4 VOB/B. Für andere Werke als Bauwerke sowie für feuerberührte Teile von Feuerungsanlagen beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Die kürzeren Fristen tragen dem regelmäßig höheren Verschleiß dieser Teile Rechnung.
Rz. 67
Bei wartungsbedürftigen Teilen von maschinellen/elektrotechnischen/elektronischen Anlagen beträgt die Verjährung zwei Jahre, wenn nicht der Besteller dem Unternehmer die Wartung für diese Teile übertragen hat, § 13 Abs. 4 VOB/B. Mit anderen Worten: Gibt es einen Wartungsvertrag zwischen Besteller und Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist auch für diese Teile vier Jahre.
Rz. 68
Üblicherweise wird in der Praxis auch in VOB/B-Verträgen die Verjährungsfrist für Mängel an Bauwerken auf fünf Jahre verlängert. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Verlängerung der Verjährungsfrist dazu führt, dass die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart ist, streitig und bisher vom BGH nicht entschieden ist. Wäre dies zu bejahen, verlöre die VOB/B ihre AGB-rechtliche Privilegierung und die Einzelbestimmungen wären isoliert am Maßstab der §§ 307 ff. BGB zu überprüfen. Jedenfalls ein Teil der obergerichtlichen Rspr. sieht in der Verlängerung der Verjährungsfrist einen Eingriff in die VOB/B als Ganzes. Für die Beratungspraxis bedeutet das, dass der Manda...