a) Insolvenz
Rz. 168
Nach § 90 Abs. 1 InsO gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Verfahrenseröffnung ein Vollstreckungsverbot wegen Masseverbindlichkeiten (§§ 53 ff. InsO), die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind. Nach § 90 Abs. 2 InsO sind vom Vollstreckungsschutz solche Masseansprüche ausgenommen, die der Insolvenzverwalter selbst durch
ausgelöst hat.
Rz. 169
Sozialplanforderungen sind Masseforderungen (§ 123 Abs. 2 S. 1 InsO). Nach § 123 Abs. 3 S. 2 InsO ist die Zwangsvollstreckung wegen dieser Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen.
Rz. 170
Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) und nach der Befriedigung der Massegläubiger in der Rangfolge des § 209 InsO (bei Vorlage eines Insolvenzplans ist § 201a InsO zu beachten) erfolgt die Verfahrenseinstellung gem. § 211 Abs. 1 InsO. Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, besteht wegen einer Masseverbindlichkeit i.S.d. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Altmasseverbindlichkeit) ein Vollstreckungsverbot (§ 210 InsO).
Rz. 171
Ausgenommen von diesem Verbot sind die Neumasseverbindlichkeiten i.S.d. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, denn wenn diese Gläubiger die ihnen zustehenden Vollstreckungsmöglichkeiten verlieren, wäre von dieser für eine Fortführung des Unternehmens wichtigen Gruppe kaum jemand bereit, mit dem Verwalter nach Eröffnung des Verfahrens Verträge abzuschließen.
b) Unternehmensstabilisierungsverfahren – Restrukturierungsverfahren
Rz. 172
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz) ordnet das Restrukturierungsgericht auf Antrag des Schuldners an, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt werden (Vollstreckungssperre). Die Wirkung dieses Verbot entspricht § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
c) Strafrechtliche Vermögensabschöpfung
Rz. 173
Nach § 74 StGB kann das Gericht anordnen, dass das durch eine Straftat Erlangte eingezogen wird. Wird die Einziehung eines Gegenstands angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn der Gegenstand dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zusteht, § 75 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Allerdings bleiben Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen, § 75 Abs. 2 S. 1 StGB. Dazu gehören insbesondere Pfandrechte, Grundpfandrechte, Nießbrauch, Sicherungs- und Vorbehaltseigentum.
Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird, § 111c Abs. 1 StPO. Die Beschlagnahme wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden, § 111c Abs. 2 StPO. Bei mehreren Pfandrechten gilt das Prinzip der Priorität, § 804 Abs. 3 ZPO. Dies gilt auch bei Konkurrenz zwischen der Beschlagnahme eines Gegenstands durch den Gerichtsvollzieher zugunsten des Vollstreckungsgläubigers und der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft.