Rz. 174
Über den Pfändungsvorgang hat der Gerichtsvollzieher ein Protokoll anzufertigen (§§ 762, 763 ZPO und §§ 63, 86 GVGA). Dieses Protokoll muss u.a. enthalten:
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Ort und Zeit der Vollstreckung, |
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den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge, |
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Namen der Personen, mit denen der Gerichtsvollzieher verhandelt hat, und |
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die Unterschrift dieser Personen (kann aber nicht erzwungen werden) sowie die des Gerichtsvollziehers (§ 762 ZPO). |
Rz. 175
Ebenso muss aus dem Protokoll zu erkennen sein, wenn die Vollstreckung ganz oder teilweise ohne Erfolg verlaufen ist, dass der Gerichtsvollzieher alle zulässigen Mittel versucht hat, aber kein anderes Ergebnis zu erreichen war. Bei erheblichem Interesse des Gläubigers an dem Vollstreckungserfolg darf der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung nur nach sorgfältiger Prüfung ganz oder teilweise als erfolglos bezeichnen (§ 63 Abs. 2 GVGA).
Rz. 176
Nach § 86 Abs. 1 GVGA muss das Pfändungsprotokoll weiterhin enthalten:
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ein genaues Verzeichnis der Pfandstücke, gekennzeichnet nach Zahl, Maß, Gewicht oder anderen Merkmalen einschließlich des geschätzten gewöhnlichen Verkaufswertes, |
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eine Beschreibung der angelegten Pfandzeichen, |
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den wesentlichen Inhalt der Eröffnungen, die dem Schuldner oder den anderen angetroffenen Personen durch den Gerichtsvollzieher gemacht wurden. |
Rz. 177
In dem Protokoll hat der Gerichtsvollzieher alle gepfändeten Gegenstände genau zu bezeichnen und den Wert festzustellen (§ 813 Abs. 1 ZPO). Hierbei kann er ggf. auch einen Sachverständigen hinzuziehen, z.B. zur Bewertung von Kostbarkeiten (§ 813 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Rz. 178
In der Praxis ebenso bedeutsam wie streitig ist die Frage, ob der Gerichtsvollzieher im Fall "fruchtloser" Vollstreckung auf Verlangen des Gläubigers verpflichtet ist, die vorgefundenen, aber seiner Meinung nach unpfändbaren Gegenstände zu bezeichnen, oder ob er sich mit der Bemerkung begnügen kann, insgesamt keine pfändbare Habe vorgefunden zu haben.
Rz. 179
Hinweise hierzu ergeben sich aus § 86 Abs. 6 GVGA:
Kann eine Pfändung überhaupt nicht oder nicht in Höhe der beizutreibenden Forderung erfolgen, weil der Schuldner nur Sachen besitzt, die nicht gepfändet werden dürfen oder nicht gepfändet werden sollen oder von deren Verwertung ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten ist, so genügt im Protokoll der allgemeine Hinweis, dass eine Pfändung aus diesen Gründen unterblieben ist. Abweichend hiervon sind im Protokoll zu verzeichnen:
1. |
Sachen, deren Pfändung vom Gläubiger ausdrücklich beantragt war, unter Angabe der Gründe, aus denen der Gerichtsvollzieher von einer Pfändung abgesehen hat, |
2. |
die Art der Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, und die gewöhnliche Zeit der Reife, wenn eine Pfändung noch nicht erfolgen durfte (§ 810 Absatz 1 S. 2 ZPO), |
3. |
Art, Beschaffenheit und Wert der Sachen, wenn eine Austauschpfändung (§ 811a ZPO) in Betracht kommt, unter Angabe der Gründe, aus denen der Gerichtsvollzieher von einer vorläufigen Austauschpfändung (§ 811b ZPO) abgesehen hat, |
4. |
Art und Wert eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten wird, wenn dessen Pfändung in Betracht kommt (§ 811 Abs. 3 ZPO). |
Rz. 180
Sind bereits Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergangen, durch die die Unpfändbarkeit vergleichbarer Sachen festgestellt wurde, so soll sie der Gerichtsvollzieher im Protokoll erwähnen, soweit sie für den Gläubiger von Belang sind.
Rz. 181
Hierzu ist entschieden worden, dass der Gerichtsvollzieher sich im Protokoll mit der allgemeinen Bemerkung begnügen kann, dass der Schuldner keine Sachen oder nur solche besitze, die der Pfändung nicht unterworfen sind oder von der Verwertung kein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erwarten ist. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Gläubiger eine vollständige Ausfüllung des Pfändungsprotokolls verlange.
Rz. 182
Andererseits wurde entschieden, dass, sofern der Gläubiger ausdrücklich darauf besteht, die für unpfändbar gehaltenen Gegenstände einzeln im Protokoll aufzuführen, der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, die beim Schuldner vorgefundenen, aber nicht gepfändeten Gegenstände mindestens im Allgemeinen so zu bezeichnen, dass der Gläubiger daraus einen Anhalt für die Beurteilung der Frage gewinnen kann, ob die Pfändung zu Recht unterlassen wurde.
Rz. 183
Die Aufstellung eines kompletten Inventarverzeichnisses kann der Gläubiger jedoch in keinem Fall verlangen.
Rz. 184
Völlig verfehlt ist in jedem Fall die Auffassung des LG Bonn, der Gläubiger könne sich durch seine Anwesenheit bei der Vollstreckung von der Unpfändbarkeit der Gegenstände selbst überzeugen. Erstens ist dies nicht praktikabel, wenn Gläubiger und Schuldner nicht am selben Ort wohnen, und zweitens ist es sehr streitig, ob der Gläubiger überhaupt anwesend sein darf.
Rz. 185
Hinweis
Der Gläubiger sollte sich in keinem Fall mit einem abgekürzten Pfändungsprotokoll begnügen. ...