Rz. 18
Grundsätzlich hat der Gläubiger die Forderung nach Kosten, Zinsen und Hauptanspruch zu bezeichnen. Bereits geleistete Zahlungen des Schuldners sind hierbei zu verrechnen (§ 367 BGB bzw. § 497 Abs. 3 BGB). Der Gerichtsvollzieher prüft hierbei auch die Notwendigkeit der bisherigen Vollstreckungskosten (§ 788 ZPO).
Rz. 19
Nach §§ 1 Abs. 4 Nr. 1, 2 Abs. 2 ZVFV ist neben dem Formular für den Gerichtsvollzieherauftrag auch verpflichtend das Forderungs-Formular der Anlage 6 der Verordnung zu nutzen. Das Forderungs-Formular kann mehrfach zu genutzt werden, wenn bei einfacher Nutzung die erforderlichen Angaben nicht gemacht werden können. Das Formular für die Forderungsaufstellung kann nicht vollständig durch eine eigene – maschinell erstellte – Forderungsaufstellung ersetzt werden. Möglich ist aber eine zusätzliche Anlage als Ergänzung, sofern das Formular überhaupt keine entsprechende Eintragungsmöglichkeit bietet (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV).
Rz. 20
Der Gläubiger hat bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Forderungsentwicklung nicht lückenlos nachzuweisen; der Antrag ist auch dann zutreffend gefasst, wenn er nur noch die zu vollstreckende Rest- oder Teilforderung bezeichnet. Eine Gesamtabrechnung der Forderung einschließlich aller einmal entstandenen Nebenkosten und die Glaubhaftmachung der Vollstreckungskosten sowie die Darstellung aller Ratenzahlungen des Schuldners kann vom Gläubiger i.d.R. nicht verlangt werden.
Rz. 21
Macht der Gläubiger eine Restforderung geltend, hat er auch diese durch eine nachvollziehbare und verständliche Berechnung darzutun. Mit Blick auf den Formularzwang (s. zuvor Rdn 19) hat der Gläubiger hierzu die entsprechenden Anlagen zu nutzen. Bei einer Resthauptforderung ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, die nicht titulierten bisherigen Vollstreckungskosten auf ihre Höhe und Notwendigkeit zu überprüfen, und dazu befugt, eine spezifizierte Forderungsberechnung vom Gläubiger anzufordern. Diese Auffassung ist jedoch als zu weitgehend und vom Gesetz auch nicht legitimiert abzulehnen. Der Schuldner muss die Einwendungen gegen die nach seiner Ansicht zu hohe Restforderung im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen.
Rz. 22
Nicht überzeugend ist daher auch das Argument, der Schuldner müsse davor geschützt werden, dass unberechtigte Beträge gegen ihn vollstreckt werden. Prädestiniert und berufen zu einer solchen Überprüfung soll in erster Linie das Vollstreckungsgericht bzw. der Gerichtsvollzieher sein, da insoweit ein staatlicher Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz gegeben sein muss.
Rz. 23
Richtig ist jedoch, dass der Schuldner erstens Rechtsschutz grundsätzlich nur auf Antrag erhält. Auch sind die Einwendungen gegen die vollstreckbare Forderung als solche und auch die angeblich fehlerhafte Verrechnung von bereits geleisteten Teilzahlungen ausschließlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zu verfolgen. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans, diese Prüfung im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren vorzunehmen. Selbst wenn der Schuldner i.R.d. Vollstreckung Zahlungsbelege vorlegt, ist die Vollstreckung bei Bestreiten des Gläubigers fortzusetzen (§ 775 Nr. 4, 5 ZPO).
Rz. 24
Hinweis
Um diese Probleme zu umgehen, aber auch aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis empfiehlt es sich für den Gläubiger, den Pfändungsauftrag auf einen Teilbetrag zu beschränken.
Rz. 25
Streitig ist, ob der Gläubiger auch in diesem Fall eine genaue Berechnung seiner Forderung beizufügen hat. Überwiegend wird jedoch die Auffassung vertreten, dass bei Geltendmachung einer Teilforderung eine Forderungsaufstellung nicht vorgelegt werden muss. Ebenfalls sind die Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen nicht anzugeben und auch durch das Vollstreckungsorgan nicht nachzuprüfen.
Rz. 26
Der Gerichtsvollzieher ist auch nicht berechtigt, die Vollstreckung wegen einer Teilforderung von der Hergabe einer Forderungsaufstellung abhängig zu machen, insbesondere dann nicht, wenn keine Anhaltspunkte für geleistete Zahlungen des Schuldners bestehen.