Rz. 254
Für die Zulassung der Austauschpfändung ist ausschließlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Pfändung stattgefunden hat (§ 811a Abs. 2 S. 1 ZPO). Für die Austauschpfändung selbst bleiben dem Gläubiger drei Möglichkeiten.
1. Ersatzbeschaffung
Rz. 255
Der Gläubiger kann dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück zur Verfügung stellen, welches dem geschützten Verwendungszweck entspricht. Die Wegnahme des erst mit dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts pfändbar gewordenen Gegenstands erfolgt, wenn dem Schuldner das Ersatzstück übergeben wurde.
Rz. 256
Bei der Frage der Angemessenheit der Austauschpfändung ist immer auf den Einzelfall abzustellen.
Beispiele
a) |
relativ wertvollen Pkw gegen einen einfacheren Pkw, |
b) |
Tausch einer goldenen Armbanduhr gegen eine funktionsfähige einfachere Uhr, |
c) |
schwarz-weiß-Fernseher gegen ein Farbfernsehgerät, |
d) |
LCD-Farbfernseher gegen ein beliebiges funktionstüchtiges Farbfernsehgerät. |
Rz. 257
Die Austauschpfändung eines unpfändbaren Kraftfahrzeugs ist nur zulässig, wenn das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist. Das ist dann nicht der Fall, wenn das gepfändete Kraftfahrzeug neun Jahre alt mit einer Laufleistung von 50.000 km, das Ersatzstück dagegen 19 Jahre alt mit einer Laufleistung von 200.000 km ist.
Rz. 258
Für den Gläubiger besteht hier die Gefahr, dass der Schuldner oder auch der Gerichtsvollzieher die Annahme des Ersatzstücks verweigert, sofern dieses mit Sachmängeln behaftet ist (§§ 434 ff. BGB). Ob eine Mängelrüge allerdings überhaupt im Rahmen der Austauschpfändung vorgebracht werden kann, ist streitig; in jedem Fall besteht für den Gläubiger eine möglicherweise erhebliche Erschwernis, diese Art der Austauschpfändung durchzuführen.
2. Überlassung eines Geldbetrags
Rz. 259
Die zweite Möglichkeit für den Gläubiger ist die Überlassung eines erforderlichen Geldbetrags zur Beschaffung eines adäquaten Ersatzstücks. Auch hier erfolgt die Wegnahme des erst mit Erlass des Beschlusses pfändbar gewordenen Gegenstands, wenn die Übergabe des Geldbetrags an den Schuldner erfolgt. Zwar wird die Austauschpfändung nur zugelassen, wenn der zu erwartende Erlös den Ersatzbetrag für das Ersatzstück erheblich übersteigt, ob dieses Ergebnis aber tatsächlich auch eintritt, ist in keinem Fall sichergestellt.
3. Geldbetrag aus Vollstreckungserlös
Rz. 260
Somit bleibt dem Gläubiger noch die dritte Möglichkeit, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Geldbetrag erst aus dem Vollstreckungserlös erstattet wird. Diese Art der Austauschpfändung ist aber nur dann zulässig, wenn eine rechtzeitige Ersatzbeschaffung dem Gläubiger selbst nicht möglich oder nicht zuzumuten ist. Hierzu muss der Gläubiger jedoch substantiiert vortragen; regelmäßig werden diese Angaben nur im Einzelfall erfolgreich sein. Bei dieser Wahlmöglichkeit ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Beschlusses über die Austauschpfändung zulässig (§ 811a Abs. 4 ZPO).