1. Gesetzliche Regelung
Rz. 30
In der Praxis tauchen immer wieder Schwierigkeiten auf, wenn die Vollstreckung von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt. Die Abhängigkeit des zu vollstreckenden Anspruchs von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers muss sich aus dem zugrunde liegenden Schuldtitel selbst eindeutig ergeben.
Rz. 31
Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet, fällt grundsätzlich nicht unter §§ 756, 765 ZPO. Deshalb ist zu tenorieren, dass der Schuldner gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist. Ist irrtümlich der Schuldner zu einer Leistung Zug-um-Zug gegen Herausgabe von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt worden, muss jedoch die Vollstreckung in Anwendung von §§ 756, 765 ZPO erfolgen. Der BGH betont, dass die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet (§ 797 BGB), grundsätzlich nicht unter §§ 756, 765 ZPO fällt, da die Herausgabe des Papiers kein selbstständiger Gegenanspruch, sondern eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Quittung ist. Das Papier selbst hat keinen eigenen Vermögenswert, sondern ist ein Präsentations- und Einlösepapier. Allerdings ist die Zug-um-Zug-Leistung rein vollstreckungsrechtlich zu verstehen, unabhängig davon, ob materiell-rechtlich ein synallagmatisches Verhältnis besteht oder nicht. Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren ist daher grundsätzlich allein der Inhalt des Vollstreckungstitels maßgebend. Das Vollstreckungsorgan ist nicht befugt, in eigenmächtiger Abweichung vom Titel die Vollstreckung von der Vorlage von Urkunden abhängig zu machen. Dies gilt auch bei sammelverwahrten Wertpapieren.
Rz. 32
Ist bei einer Zug-um-Zug-Vollstreckung der Gläubiger nach dem Urteilstenor zur Herausgabe von Wertpapieren verpflichtet, darf der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Papiere der Schuldnerin tatsächlich körperlich zur Übergabe angeboten wurden.
Rz. 33
Ist der Schuldner zur Zahlung von Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung des Gläubigers an einem Investmentfonds verurteilt worden, dann hat der Gerichtsvollzieher im Namen des Gläubigers dem Schuldner ein entsprechendes Angebot zum Abschluss eines Abtretungsvertrags vorzulegen. Die in der Übertragung einer Fondsbeteiligung bestehende Gegenleistung im Rahmen einer Zug-um-Zug-Verurteilung ist durch die Angabe des Gläubigers hinreichend bestimmt, wenn der Gläubiger nur Inhaber eines Anteils und nicht mehrerer Beteiligungen an dem Investmentfonds ist.
Rz. 34
Hängt die Zwangsvollstreckung des Gläubigers wegen der titulierten Geldforderung davon ab, dass er dem Schuldner seine Ansprüche aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft abtritt, muss der Gerichtsvollzieher vor Beginn der Zwangsvollstreckung dem Schuldner die Schließung eines entsprechenden Abtretungsvertrages namens des Gläubigers antragen. Mit dem Einwand, zur Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung des Gläubigers erforderliche Zustimmungen lägen nicht vor, kann der Schuldner im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden; die betrifft eine materiell-rechtliche Frage, die im Erkenntnisverfahren vom Prozessgericht zu beantworten ist. Gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung von Fondsbeteiligungen stehen der Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche aus der Beteiligung nicht entgegen, weil diese Schwierigkeiten in den Risikobereich des Schadensersatzpflichtigen und nicht in denjenigen des Geschädigten fallen.
Rz. 35
Die Vollstreckung setzt weiter voraus, dass die im Titel genannte Gegenleistung zumindest identifizierbar bestimmt ist. Verbleiben nach der Auslegung des Tenors Unklarheiten, kann das Vollstreckungsorgan zur Konkretisierung der von dem Gläubiger geschuldeten Gegenleistung gegebenenfalls Tatbestand und Entscheidungsgründe heranziehen. Ist dies nicht der Fall (z.B. bei einem Anerkenntnisurteil), kann auch wegen der Hauptleistung nicht vollstreckt werden. Lautet der Titel z.B. auf Rückgabe einer näher bezeichneten Software, so kann die Auslegung ergeben, dass damit die gesamte Nutzungsmöglichkeit entzogen werden soll. Dies reicht jedoch für die Bestimmtheit noch nicht aus, wenn sich aus dem Titel nicht auch ergibt, was genau die Gläubigerin in Bezug auf die von dem Schuldner entwickelte Software von diesem erhalten und in Besitz hat, es sei denn, insoweit bestünde Einigkeit zwischen den Parteien. Ein Urteil auf Zahlung Zug-um-Zug gegen Rückgabe einer Software ist nur dann vollstreckbar, wenn in ihm die zu erbringende Gegenleistung in der Weise hinreichend bestimmt genug ist, dass diese ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte. Ist eine mittlere Art und Güte eines als Gegenlei...