Rz. 194
Nach der Pfändung einer Forderung ist der Drittschuldner verpflichtet, dem Auskunftsverlangen nach § 840 ZPO nachzukommen. Allerdings hat der Gläubiger keinen einklagbaren Anspruch auf die Erklärungspflicht gegenüber dem Drittschuldner. Der Gläubiger kann den Drittschuldner nur im Wege des Schadensersatzes in Anspruch nehmen (§ 840 Abs. 2 ZPO).
Rz. 195
Neben dem Drittschuldner ist auch der Schuldner zur Auskunft verpflichtet (§ 836 Abs. 3 S. 1 ZPO). Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er nach § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass dem Gläubiger ein besseres Druckmittel an die Hand gegeben wird, damit der Schuldner seiner Auskunftsverpflichtung nachkommt. Die Vorschrift soll dem Gläubiger die Einziehung der Forderung beim Drittschuldner erleichtern. Die Auskunfts- und Herausgabepflicht dient seinem Interesse, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage zu überprüfen und notfalls eine solche exakt beziffern können.
Rz. 196
Regelungstechnisch knüpft der Gesetzgeber hier an den Text des § 883 Abs. 2 ZPO an. Der Titel für die eidesstattliche Versicherung ist der wirksame Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Zuständig für die Durchführung des Verfahrens und die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung wohnt (§§ 836 Abs. 3 S. 3, 802e Abs. 1 ZPO). Die Weigerung des Schuldners auf Erteilung vollständiger Auskunft kann der Gläubiger durch ein formloses Anschreiben an den Schuldner nachweisen. Bestreitet der Schuldner dies, ist er auf die Möglichkeit der Erinnerung nach § 766 ZPO zu verweisen.
Rz. 197
Das Verfahren richtet sich nach § 802f Abs. 4, §§ 802g–802i und §§ 802j Abs. 1 und 2 i.V.m. § 836 Abs. 3 S. 4 ZPO, allerdings erfolgt keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Verweigert der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder erscheint er nicht im Termin, ergeht auf Antrag Haftbefehl.
Rz. 198
Hinweis
Da der Titel für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der wirksame Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist (neben dem Vollstreckungstitel) und dieser regelmäßig keine näheren Angaben zur Auskunftsverpflichtung beinhaltet, sollte dies vom Gläubiger aufgenommen werden. Der Gerichtsvollzieher kann den Titel nur "vollstrecken", wenn dieser inhaltlich bestimmt genug ist. Daher wurde früher vertreten, der Gläubiger könne bereits im Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angeben, welche Auskünfte im Einzelnen für die Durchsetzung der gepfändeten Forderung erforderlich sind.
Dies ist nach Ansicht des BGH allerdings nicht zulässig. Ein Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht auf Konkretisierung der von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO zu erteilenden Auskunft in dem (Pfändungs- und) Überweisungsbeschluss oder einem diesen ergänzenden Beschluss ist unzulässig. Zuständig für die Protokollierung der Auskünfte des Schuldners und die sich daran anschließende Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher. Dieser hat darüber zu befinden, ob eine von dem Gläubiger begehrte Auskunft zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung im Sinne von § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nötig ist oder nicht. Diese Prüfung kann nach Ansicht des BGH erst – nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – auf der Grundlage der Auskunft des Schuldners zum Bestehen der gepfändeten und überwiesenen angeblichen Forderung erfolgen. Erklärt der Schuldner beispielsweise, dass diese Forderung nicht besteht, können sich – je nach den Umständen – weitergehende Fragen erübrigen. Dem Vollstreckungsgericht, das mit dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erst die Grundlage für den Auskunftsanspruch schafft und den Schuldner vor der Pfändung grundsätzlich nicht anhört, § 834 ZPO), ist unbekannt, wie sich der Schuldner zum Bestehen der angeblichen Forderung äußern wird. Es könnte deshalb nur hypothetische Fragen formulieren, deren Bedeutung ungewiss ist. Gerade das hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Er hat vielmehr ein praxisnahes Verfahren geschaffen, in dem der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Protokollierung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung flexibel und sachgerecht auf die Erklärungen des Schuldners reagieren kann.
Rz. 199
Kostenhinweis
Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO erhält der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach GvKostG KV