Rz. 200
Das Pfändungsprotokoll (§ 762 ZPO und §§ 63, 86 GVGA) muss zunächst enthalten, ob der Gerichtsvollzieher den Schuldner persönlich oder eine zur Familie des Schuldners gehörige oder beim Schuldner beschäftigte erwachsene Person angetroffen hat. Weiterhin anzugeben sind die Ergebnisse der Befragung nach § 806a ZPO.
Rz. 201
Nach § 802b ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Sofern der Gläubiger einer Ratenzahlung nicht vornherein widerspricht, setzt der Gerichtsvollzieher nach § 802b Abs. 2 S. 2 ZPO einen Ratenzahlungsplan fest, belehrt den Schuldner darüber, dass der Plan hinfällig wird und der damit verbundene Vollstreckungsaufschub endet, sobald der Gläubiger widerspricht. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät, § 802b Abs. 3 S. 2 und 3 ZPO. Die Tilgungsfrist soll in der Regel zwölf Monate nicht übersteigen.
Rz. 202
Bestimmt der Gerichtsvollzieher nach § 802b Abs. 2 ZPO eine Zahlungsfrist oder setzt er einen Ratenzahlungsplan fest, hat er
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die konkreten Zahlungstermine, |
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die Höhe der Zahlungen oder Teilzahlungen, |
3. |
den Zahlungsweg, |
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die Gründe, die der Schuldner zur Glaubhaftmachung der Erfüllung der Vereinbarung vorbringt, sowie |
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die erfolgte Belehrung über die in § 802b Abs. 3 S. 2 und 3 ZPO getroffenen Regelungen |
zu protokollieren, § 68 Abs. 2 GVGA.
Rz. 203
Der Gerichtsvollzieher hat auch die Gründe, aus denen er die Einräumung einer Zahlungsfrist oder die Einziehung von Raten ablehnt, zu protokollieren. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger unverzüglich eine Abschrift des Zahlungsplans zu übermitteln und dabei auf den Vollstreckungsaufschub sowie auf die Möglichkeit des unverzüglichen Widerspruchs hinzuweisen.
Rz. 204
Der Gläubiger sollte das Protokoll auch daraufhin überprüfen, welche Gründe den Gerichtsvollzieher bewogen haben, von der Pfändung abzusehen, z.B.
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welche Tatsachen für die Behauptung vorgetragen wurden, dass die pfändbaren Gegenstände im Eigentum des Ehepartners des Schuldners oder eines Dritten stehen, |
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konkrete Angaben zur gänzlichen oder teilweisen Einstellung der Zwangsvollstreckung, |
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bei der Pfändung für weitere Gläubiger, die gleichzeitig erfolgt ist, deren genaue Bezeichnung mit Titel und Höhe der Forderung. |
Rz. 205
Gibt der Schuldner z.B. an, dass die Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist der tatsächliche Eigentümer mit Anschrift anzugeben, damit ggf. die Pfändung des Anwartschaftsrechts vorgenommen werden kann; bei sicherungsübereigneten Gegenständen verbleibt dem Gläubiger die Pfändung der Rückgewährsansprüche; bei einer angeblichen Überbelastung des Grundstücks empfiehlt sich die Pfändung der Rückgewährsansprüche des Eigentümers gegenüber den Grundpfandrechtsgläubigern.
Rz. 206
Mögliche Unklarheiten und Korrekturen lassen sich immer am besten direkt ausräumen, spätere Korrekturen sind oft nur schwer möglich oder führen zu Zeitverlust, auch kann ein anderer Gläubiger mittlerweile zuvorgekommen sein.