I. Abgrenzung zur Immobiliarzwangsvollstreckung
Rz. 207
Der Umfang der Mobiliarvollstreckung wird zunächst durch die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen begrenzt (§ 865 ZPO). Die Immobiliarzwangsvollstreckung umfasst nicht nur das Grundstück, sondern auch die dem Hypothekenhaftungsverband unterliegenden weiteren Gegenstände und Ansprüche (§ 865 Abs. 1 ZPO, §§ 1120 ff. BGB). Grundsätzlich kann aber auch in diese Gegenstände im Wege der Sachpfändung vollstreckt werden, solange nicht die Beschlagnahme des Grundstücks erfolgt ist (§ 865 Abs. 2 S. 2 ZPO), also in Erzeugnisse, Rechte auf wiederkehrende Leistungen, Miet- und Pachtzinsforderungen und Versicherungsforderungen.
Rz. 208
Zubehör jedoch ist im Wege der Mobiliarvollstreckung nicht pfändbar (§ 865 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zubehör unterliegt ausschließlich der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, da es mit dem Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bildet und durch eine Sachpfändung hiervon nicht getrennt werden soll. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Zubehör von der Hypothekenhaftung frei geworden ist (§§ 1121, 1122 BGB).
Rz. 209
Beispiele aus der Rechtsprechung:
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Eine in die Wasserleitung eingebaute Wasserenthärtungsanlage ist kein Zubehörgegenstand, aber unpfändbar nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. |
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Hat der Schuldner auf einem Pachtgrundstück ein Wochenendhaus errichtet, so unterliegt dieses nur dann der Pfändung, wenn es nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet ist und nach Ablauf der Pachtzeit wieder entfernt werden soll. |
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Zu dem der Pfändung nicht unterliegenden Zubehör eines im Eigentum des Schuldners stehenden Fabrikgrundstücks gehört auch die im Betrieb vorhandene Büroeinrichtung. |
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Ein Zuchthengst unterliegt als Zubehör eines Reiterhofes nicht der Sachpfändung. |
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Rinder eines landwirtschaftlichen Betriebes zählen zum Grundstückszubehör. |
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Betreibt der Schuldner auf seinem eigenen Grundstück eine Bäckerei und Konditorei mit Café, so unterliegen Waschautomat, Wäschetrockner und Bügelmaschine als Grundstückszubehör nicht der Mobiliarpfändung. |
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Ein Fertighaus, das jederzeit demontiert und an einem anderen Ort wieder aufgerichtet werden kann, ist selbst dann nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und deshalb als bewegliches Vermögen pfändbar, wenn die Verankerung im Fußboden festgerostet ist und bei einem Abbau die Fußbodenplatten zerstört werden könnten. |
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Zum Verkauf bestimmter Ausstellungsstücke in einem Möbelgeschäft stellen kein Grundstückszubehör dar und unterliegen daher der Mobiliarpfändung. |
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Betreibt der Schuldner auf seinem Hausgrundstück einen Sauna-Club, der über eine Wasserleitung direkt mit einem Schwimmbecken verbunden ist, so ist dieses – sowie die dazu gehörende Heiz- und Filteranlage – als Grundstückszubehör anzusehen und nicht pfändbar. |
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Ist eine Saunaanlage in Rasterbauweise errichtet und kann sie demontiert werden, ohne dass die Anlage selbst oder der Raum, in dem sie sich befindet, zerstört wird, so stellt die Anlage keinen wesentlichen Bestandteil im Sinne von § 93 BGB dar. Hat der Schuldner den Gewerbebetrieb, dem die Sauna dienen sollte, eingestellt, so ist die Anlage auch nicht als Zubehör zu werten. |
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Eine auf einem verkauften Wohngrundstück (hier: dem Garagendach) fest installierte Satelliten-Empfangsanlage, die die einzige zum Fernsehempfang geeignete Antennenanlage auf dem Grundstück darstellt, ist als Zubehör anzusehen. |
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Bei der in einem Wohnhaus installierten Kleinkläranlage handelt es sich um Zubehör im Sinne des § 97 BGB, das gemäß § 865 Abs. 2 S. 1 ZPO der Sachpfändung entzogen ist. |
Rz. 210
Oft ist es auch für den Gerichtsvollzieher schwierig zu beurteilen, ob es sich um einen Zubehörgegenstand handelt. Pfändet er dennoch, wird nach überwiegender Auffassung die Meinung vertreten, die Pfändung sei zunächst wirksam, aber anfechtbar, der Grundpfandrechtsgläubiger könne gegen die Vollstreckung Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen oder aber Drittwiderspruchsklage erheben (§ 771 ZPO).
II. Pfändungsverbote
Rz. 211
Weiterhin hat der...