I. Anwendbarkeit
Rz. 250
Eine Austauschpfändung nach § 811a ZPO kommt in Betracht, wenn es sich um einen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a und b und Nr. 2 ZPO unpfändbaren Gegenstand handelt. Ausnahmsweise wurde auch dann eine Austauschpfändung für zulässig angesehen, nachdem die Unpfändbarkeit eines Pkw nach § 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO (früher § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO) bejaht wurde, auch wenn es sich um ein notwendiges Hilfsmittel für den behinderten Schuldner handelt.
Rz. 251
Die Austauschpfändung kann weiterhin nur dann zugelassen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstücks erheblich übersteigt, § 811a Abs. 2 S. 2 ZPO. Ist ein Erlös für das Schuldnerfahrzeug i.H.v. 2.975 EUR zu erzielen, dem gegenüber aber ein Betrag von 2.500 EUR für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich, fehlt es an dem Erfordernis des erheblichen "Übersteigen" i.S.v. § 811a Abs. 2 S. 2 ZPO.
Rz. 252
Beispiele zur Austauschmöglichkeit, soweit sie in der Rechtsprechung relevant wurden:
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Anhänger eines Lkw, |
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Kraftfahrzeuge, |
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Computeranlagen (hierbei ist von entscheidender Bedeutung, ob der Schuldner unter Berücksichtigung der Brancheneigenart, der Konkurrenz und der technischen Entwicklung auf den Computer angewiesen ist oder nicht), |
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Anrufbeantworter, |
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Fotokopiergerät oder Fax- bzw. Fernschreibgerät, |
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TV-Gerät, |
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Hochdruckreiniger. |
Rz. 253
Eine Austauschpfändung dürfte weiterhin in Betracht kommen bei:
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Fotoausrüstung, |
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Gefriertruhe, |
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Geschirrspülmaschine, |
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HiFi-Anlage, |
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Videorekorder, |
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Armbanduhr, |
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Diktiergerät, |
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Fahrrad (Rennrad pp.), |
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Boot, |
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Zelt, |
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Fitnessgeräte, |
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Musikinstrumente, |
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Teppich, |
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Gartengeräte. |
II. Verfahren
Rz. 254
Für die Zulassung der Austauschpfändung ist ausschließlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Pfändung stattgefunden hat (§ 811a Abs. 2 S. 1 ZPO). Für die Austauschpfändung selbst bleiben dem Gläubiger drei Möglichkeiten.
1. Ersatzbeschaffung
Rz. 255
Der Gläubiger kann dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück zur Verfügung stellen, welches dem geschützten Verwendungszweck entspricht. Die Wegnahme des erst mit dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts pfändbar gewordenen Gegenstands erfolgt, wenn dem Schuldner das Ersatzstück übergeben wurde.
Rz. 256
Bei der Frage der Angemessenheit der Austauschpfändung ist immer auf den Einzelfall abzustellen.
Beispiele
a) |
relativ wertvollen Pkw gegen einen einfacheren Pkw, |
b) |
Tausch einer goldenen Armbanduhr gegen eine funktionsfähige einfachere Uhr, |
c) |
schwarz-weiß-Fernseher gegen ein Farbfernsehgerät, |
d) |
LCD-Farbfernseher gegen ein beliebiges funktionstüchtiges Farbfernsehgerät. |
Rz. 257
Die Austauschpfändung eines unpfändbaren Kraftfahrzeugs ist nur zulässig, wenn das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist. Das ist dann nicht der Fall, wenn das gepfändete Kraftfahrzeug neun Jahre alt mit einer Laufleistung von 50.000 km, das Ersatzstück dagegen 19 Jahre alt mit einer Laufleistung von 200.000 km ist.
Rz. 258
Für den Gläubiger besteht hier die Gefahr, dass der Schuldner oder auch der Gerichtsvollzieher die Annahme des Ersatzstücks verweigert, sofern dieses mit Sachmängeln behaftet ist (§§ 434 ff. BGB). Ob eine Mängelrüge allerdings überhaupt im Rahmen der Austauschpfändung vorgebracht werden kann, ist streitig; in jedem Fall besteht für den Gläubiger eine möglicherweise erhebliche Erschwernis, ...