I. Verfahrensmöglichkeiten
Rz. 299
§ 825 Abs. 1 ZPO bietet dem Gläubiger die Möglichkeit, weitere Anträge hinsichtlich der Verwertungsart gepfändeter Gegenstände zu stellen, um damit die Höhe des Erlöses u.U. nachhaltig zu verbessern. Hierbei kann die Versteigerung an einem anderen Tag und/oder an einem anderen Ort als in der Stadt/Gemeinde der Pfändung erfolgen, z.B. wird ein Kunstgegenstand eher in der Großstadt als auf dem Lande versteigert werden. Soll die Versteigerung in der Wohnung des Schuldners vorgenommen werden, muss er hierzu zustimmen.
Rz. 300
Hat die Versteigerung zu keinem Ergebnis geführt oder wird sie glaubhaft auch zu keinem Ergebnis führen, kann auch der freihändige Verkauf erfolgen. Der gepfändete Gegenstand kann auch an den Gläubiger selbst überwiesen werden.
Rz. 301
Bei der Durchführung hat der Gerichtsvollzieher darauf zu achten, dass der vom Gläubiger genannte Übernahmepreis das gesetzliche Mindestgebot nicht unterschreitet. Im Antrag ist der vom Gläubiger gebotene Preis ausdrücklich zu beziffern. Das Eigentum erlangt der Gläubiger, sobald der Gerichtsvollzieher ihm die Sache übergibt. Von der Zahlung des Preises ist der Gläubiger dann befreit, soweit der Erlös auf die Vollstreckungskosten und die titulierte Forderung verrechnet wird (§ 817 Abs. 4 ZPO).
Rz. 302
Zuständig für diese Formen der anderweitigen Verwertung ist der Gerichtsvollzieher, der die Pfändung vorgenommen hat. Einen entsprechenden Antrag an den Gerichtsvollzieher muss der Gläubiger oder der Schuldner stellen.
Rz. 303
Der Gerichtsvollzieher hat den Antragsgegner über die Art der anderweitigen Verwertung zu unterrichten (§ 825 Abs. 1 S. 2 ZPO). Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf die Verwertung erst zwei Wochen nach der Zustellung der Unterrichtung erfolgen (§ 825 Abs. 1 S. 3 ZPO).
Rz. 304
Soll die Anordnung erfolgen, dass eine andere Person die Verwertung übernimmt, muss dies durch das Vollstreckungsgericht durch Beschluss entschieden werden (§ 825 Abs. 2 ZPO). Auch hier ist ein Antrag des Gläubigers oder Schuldners erforderlich.
Rz. 305
Der Schuldner kann nach dem Rechtsgedanken des § 818 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, dem nach § 825 Abs. 2 ZPO mit der Versteigerung mehrerer gepfändeter Gegenstände beauftragten privaten Auktionator die Anweisung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht. Ein solcher Antrag kann grundsätzlich auch noch zeitlich nach der Anordnung der Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher gem. § 825 Abs. 2 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht gestellt werden.
Rz. 306
Wird eine Drittperson (also nicht der Gerichtsvollzieher) mit dem Verkauf beauftragt, vollzieht sich der Eigentumserwerb nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen. Die betreffende Person wird dann nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich tätig. Gehört die Pfandsache nicht dem Schuldner und ist der Ersteher insoweit bösgläubig, kann er das Eigentum nicht allein durch das Vertrauen auf die Wirksamkeit der Verstrickung und der Versteigerungsanordnung erwerben.
Rz. 307
Ein freihändiger Verkauf liegt auch vor, wenn der Gerichtsvollzieher abweichend von § 814 Abs. 2 Nr. 2 ZPO über eine private/gewerbliche Plattform im Internet veräußert. Es gilt auch hier § 806 ZPO (keine Gewährleistung).
Rz. 308
Kostenhinweis
Für die Tätigkeit nach § 825 Abs. 1 ZPO erhält der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach GvKostG KV
300 |
Versteigerung, Verkauf oder Verwertung in anderer Weise nach § 825 Abs. 1 ZPO von |
|
|
|
|
▪ |
Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, |
|
|
▪ |
Forderungen oder anderen Vermögensrechten. |
|
57,20 EUR |
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet. |
|
Für die Mitwirkung im Rahmen von § 825 Abs. 2 ZPO erhält der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach GvKostG KV
310 |
Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs. 2 ZPO) |
17,60 EUR |
|
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. |
|