1. Vorpfändungsbenachrichtigung
Rz. 60
Für die Anfertigung einer Vorpfändungsbenachrichtigung muss der Gerichtsvollzieher ausdrücklich beauftragt werden (§ 845 Abs. 1 S. 2 ZPO). Dies kann der Gläubiger in dem Formular für den Gerichtsvollzierauftrag im Modul K unmittelbar ankreuzen. Soweit dem Gerichtsvollzieher im Rahmen seines Vollstreckungsauftrags, seiner Ermittlungen, aus der Vermögensauskunft, auf Befragen des Schuldners oder der angetroffenen erwachsenen Hausgenossen pfändbare Forderungen bekannt werden, nimmt er diese in die Vorpfändungsbenachrichtigung auf. Diese hat der Gerichtsvollzieher selbst zu fertigen und zu zustellen. Diese muss die Forderung, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen wie die Pfändung der Forderung selbst. Daher muss die gepfändete Forderung wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden, damit sie von anderen unterschieden werden kann. Der Gläubiger kann dem Gerichtsvollzieher natürlich auch eine selbst gefertigte Benachrichtigung übersenden zum Zweck der Zustellung. Die Übermittlung eines vorläufigen Zahlungsverbots an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge zum Zweck der Zustellung an den Drittschuldner und Schuldner per Telefax ist jedoch nicht ausreichend, erforderlich ist die Übersendung des Originals.
Rz. 61
Die anschließende rechtzeitige Pfändung ist Aufgabe des Gläubigers (§ 829 ZPO). Die nachfolgende Pfändung muss jedoch innerhalb eines Monats bewirkt werden, sonst fällt die Wirkung der Vorpfändungsbenachrichtigung wieder weg. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vorpfändungsbenachrichtigung dem Drittschuldner zugestellt wurde, § 845 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Rz. 62
Auch eine wiederholte Vorpfändung ist zulässig. In der Praxis kommt es immer noch vor, dass die Monatsfrist, gerechnet von der Zustellung der Vorpfändungsbenachrichtigung an den Drittschuldner, nicht ausreicht, um den nachfolgenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss rechtzeitig zu erwirken und zustellen zu lassen. Der Gläubiger ist dann berechtigt, eine erneute Vorpfändungsbenachrichtigung fertigen und zustellen zu lassen. Bei einer Wiederholung der Vorpfändung läuft jedoch die Monatsfrist jeweils neu.
Rz. 63
Gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, dem Drittschuldner eine Vorpfändung zuzustellen, findet die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO statt.
Rz. 64
Hinweis
Empfehlenswert ist, einen soweit wie möglich bereits ausgefüllten Vorpfändungsvordruck zur Arbeitserleichterung für den Gerichtsvollzieher beizufügen.
Rz. 65
Kostenhinweis
Für die Fertigung einer Vorpfändungsbenachrichtigung nach § 845 ZPO erhält der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach GvKostG KV
Reicht ein Gläubiger durch seinen Anwalt einen Antrag auf Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots gem. § 845 ZPO über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei einem Gerichtsvollzieher ein, dann fällt für die Anfertigung der für die Zustellung erforderlichen Kopien des vorläufigen Zahlungsverbots nicht die Dokumentenpauschale nach der KV 700 GVKostG an.
2. Durchsuchungsbeschluss
Rz. 66
Verweigert der Schuldner die Durchsuchung der Wohnung, muss der Gläubiger einen Durchsuchungsbeschluss erwirken, §§ 758, 758a ZPO (hierzu nachfolgend Rdn 69 ff.). Die früher umstrittene Frage, ob der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist oder nur ermächtigt werden darf, den Antrag auf Erlass dieser richterlichen Anordnung selbst für den Gläubiger zu stellen, hat sich mit der Einführung des Formularzwangs erledigt, § 2 ZVFV. Der Gläubiger muss zur Antragstellung das amtliche Formular nutzen.
Nach § 61 Abs. 3 GVGA ist es Sache des Gläubigers, die richterliche Durchsuchungsanordnung zu erwirken. Der Gerichtsvollzieher übersendet dem Gläubiger hierzu die Vollstreckungsunterlagen nebst einer Abschrift des Vollstreckungsprotokolls.
3. Nacht-, Sonn- und Feiertagsbeschluss
Rz. 67
Zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Schuldners nur mit richterlicher Erlaubnis erfolgen (§ 758a Abs. 4 ZPO). Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 U...