Rz. 63

Zu den wichtigsten Maßnahmen bei der Erstbearbeitung gehört es, Geldinstituten, Bausparkassen und Versicherungen, bei denen Vertragsverhältnisse des Erblassers bestehen, die Nachlasspflegschaft anzuzeigen und die erforderlichen Schritte zu veranlassen.

 

Rz. 64

Insbesondere können für Konten des Erblassers Vollmachten vorliegen, die unverzüglich zu widerrufen sind. Ferner sollten EC- und Kreditkarten gesperrt und evtl. Internetbanking beendet werden, und es ist zu prüfen, ob Daueraufträge und SEPA Mandate (vormals Lastschriften) weiter zugelassen werden sollen. Ist der Nachlass offensichtlich dürftig, sollten bereits abgebuchte Zahlungen zurückgebucht werden. Hierbei ist die Frist von acht Wochen zu beachten und es empfiehlt sich im Zweifelsfall schnelles Handeln. Für die Dokumentation des Nachlasses ist es sinnvoll, die nach § 33 ErbStG von den Geldinstituten an das Erbschaftsteuerfinanzamt vorgeschriebene Mitteilung in Kopie anzufordern. Geldinstitute sind verpflichtet, Guthaben ab 5.000 EUR dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen.

 

Rz. 65

Auch wenn im Nachlass Kontounterlagen, Sparbuch, etc. aufgefunden wurden und insofern davon ausgegangen werden darf, die Bankverbindung des Erblassers zu kennen, ist es empfehlenswert, bei der Postbank und möglicherweise den Geldinstituten am Platz nachzufragen, ob dort Konten des Erblassers geführt werden. Bei unübersichtlichen Fällen ist zu überlegen, auch alle in der Region ansässigen Geldinstitute anzuschreiben und Kontennachfragen zu stellen und die Konten sperren zu lassen. In einigen Bundesländern bestehen Verbände oder Vereinigungen von Geldinstituten, so dass auch eine zentrale Anfrage gestartet werden kann.[17] Seit einiger Zeit verlangen einige Geldinstitute eine Gebühr für die Auskunft (z.B. die Commerzbank 10 EUR). Möglicherweise finden sich im Nachlass auch Hinweise auf Konten, die ausschließlich online geführt wurden. Dieses betrifft insbesondere auch im Ausland geführte Konten und Wertpapierdepots. Vermögende Erblasser hatten u.U. auch sog. Nachrichtenlose Konten in der Schweiz (Nummernkonto), für die naturgemäß keine Kontounterlagen aufzufinden sind. Im Ausnahmefall empfiehlt es sich, hierzu eine Anfrage an den Schweizer Bankenombudsmann zu stellen (Einzelheiten dazu: http://www.bankingombudsman.ch). Die Kosten für eine Anfrage betragen 100 Schweizer Franken.

[17] Doddek/Clasen, Erbrecht effektiv, 2008, 142.

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