Rz. 353
Zitat
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
Erleidet ein bei einem Drittunternehmen angestellter Testfahrer vor Beginn seiner Tätigkeit auf dem Versuchsgelände eines Automobilherstellers einen Glatteisunfall, ist eine Haftung nicht wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen dem Geschädigten und Mitarbeitern des Automobilherstellers oder des von ihm beauftragten Winterdienstes ausgeschlossen.
a) Der Fall
Rz. 354
Der Kläger verlangte von der beklagten Aktiengesellschaft, einem Automobilhersteller, Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen eines Unfalls, den er auf dem Versuchsgelände der Beklagten erlitten hatte.
Rz. 355
Der Kläger war bei der Firma T. GmbH & Co. KG (im Folgenden T.) angestellt, die durch ihre Mitarbeiter seit etwa 15 Jahren auf dem Versuchsgelände der Beklagten Testfahrten mit von der Beklagten hergestellten Fahrzeugen durchführen lässt. Die Testfahrten dienen dazu, die Fahrzeuge technisch zu überprüfen und zu verbessern und die weitere Entwicklung der Technik zukünftig herzustellender Fahrzeuge auf der Grundlage der von der Firma T. festgestellten Testergebnisse voranzutreiben.
Rz. 356
Am 19.1.2006 hatte der Kläger seinen Pkw vor dem Gelände abgestellt und sich zu Fuß auf das Testgelände begeben, um den Einsatzraum seiner Arbeitgeberin aufzusuchen. Auf dem Wege dorthin kam er infolge Glatteises zu Fall, wodurch sein rechtes Knie erheblich verletzt wurde. Die für seinen Beschäftigungsbetrieb zuständige Berufsgenossenschaft hatte den Unfall als einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Arbeitsunfall anerkannt.
Rz. 357
Die Beklagte hatte den ihr obliegenden Winterdienst (Räum- und Streupflichten) in dem Bereich, in dem der Kläger zu Fall gekommen war, vertraglich an die Streithelferin zu 1 delegiert, die ihrerseits den Streithelfer zu 2 mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen beauftragt hatte.
Rz. 358
Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom LG zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.
b) Die rechtliche Beurteilung
Rz. 359
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil eine – aus seiner Sicht mit Recht nicht näher geprüfte – Haftung der Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weder wegen des Bestehens einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen der Beklagten und dem Kläger noch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen war.
Rz. 360
Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für eigenes Tun oder Unterlassen gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII als ausgeschlossen ansah, weil das Haftungsprivileg nicht nur für die Mitarbeiter des Unternehmers, sondern auch für den Unternehmer selbst gelte, entsprach dies bereits im Ansatz nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dieses Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurt. BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 155, 205, 209; 157, 9, 14; 157, 213, 216; 177, 97 Rn 11; v. 14.6.2005 – VI ZR 25/04, VersR 2005, 1397, 1398). Demnach bestand eine Haftungsprivilegierung der Beklagten schon deswegen nicht, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Schädigung des Klägers nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ der Beklagten erfolgt ist.
Rz. 361
Mithin kam nur eine Haftungsbefreiung der Beklagten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses in Betracht. Eine solche war schon deswegen nicht gegeben, weil weder eine gemeinsame Betriebsstätte zwischen dem Kläger und den mit dem Winterdienst beauftragten Mitarbeitern der Streithelfer noch eine solche zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten bestanden hat, die möglicherweise den Streithelfer nicht rechtzeitig beauftragt haben.
Rz. 362
Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurt. BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; v. 13.3.2007 – VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn 19; v. 22.1.2008 – VI ZR 17/07, VersR 2008, 642 Rn 11). In solchen Fällen hat der Senat den Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eig...