Rz. 516
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Verfahren müsse gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt werden. Diese Vorschrift sei ihrem Wortlaut nach zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil es nicht um unmittelbare Ersatzansprüche gehe, sondern darum, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des Teilungsabkommens erfüllt seien. Dies hänge gemäß § 1 (5) TA davon ab, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Daher sei entscheidungserheblich, ob der Geschädigte zu den nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII versicherten Personen gehöre. Um divergierende Entscheidungen zwischen dem Berufungsgericht und den Unfallversicherungsträgern zu vermeiden, sei deshalb der Rechtsstreit auszusetzen.
Rz. 517
Die Rechtsbeschwerde war statthaft, weil sie von dem OLG als Beschwerdegericht zugelassen worden war (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig ist.
Rz. 518
Die angefochtene Entscheidung unterlag jedoch der Aufhebung, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII nicht vorlagen.
Rz. 519
Nicht zu beanstanden war allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemäß § 1 (5) davon abhänge, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Zwar gehört zu den durch ein Teilungsabkommen ausgeschlossenen Einwendungen grundsätzlich auch die Berufung des Haftpflichtversicherers auf die Haftungsfreistellung des Schädigers nach den §§ 636, 637 RVO, weil auch diese Vorschriften die Entstehung der Ersatzpflicht betreffen. Es ist den Abkommenspartnern aber unbenommen, den Ausschluss der Haftungsfrage und damit den Rationalisierungseffekt des Teilungsabkommens einzuengen (vgl. Senatsurt. v. 6.12.1977 – VI ZR 79/76, VersR 1978, 150, 153; v. 8.2.1983 – VI ZR 48/81, VersR 1983, 534, 535 und v. 23.3.1993 – VI ZR 164/92, VersR 1993, 841, 842). Eine solche Einschränkung lag hier nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 (5) des Teilungsabkommens, das der BGH nach ständiger Rechtsprechung frei auslegen kann, vor.
Rz. 520
Der Beschluss hielt jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit er die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII als gegeben ansah.
Rz. 521
Nach § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Dies soll ansonsten für den Geschädigten möglicherweise eintretende untragbare Ergebnisse verhindern, die sich etwa ergeben könnten, wenn zwischen dem Zivilgericht und den Unfallversicherungsträgern unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bestehen und der Geschädigte deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen erhält (vgl. Senatsurt. BGHZ 158, 394, 396 f.).
Rz. 522
§ 108 SGB VII war hier nicht unmittelbar anwendbar, weil es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um unmittelbare Schadensersatzansprüche ging, sondern um die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des Teilungsabkommens erfüllt sind. Die Klägerin machte nämlich Ansprüche aus dem Teilungsabkommen geltend, durch welches der Sozialversicherungsträger einen selbstständigen, vom Haftungsverhältnis losgelösten vertraglichen Anspruch des Inhalts erhielt, dass der Haftpflichtversicherer dem Sozialversicherungsträger unter Verzicht auf eine haftungsrechtliche Klärung dessen Leistungen wegen des von dem Teilungsabkommen erfassten Haftpflichtfalls in Höhe der vereinbarten Quote zu ersetzen hatte (vgl. Senatsurt. v. 23.3.1993 – VI ZR 164/92, a.a.O. und v. 27.3.2001 – VI ZR 12/00, VersR 2001, 863 f.).
Rz. 523
Auch wenn bei der für die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens maßgeblichen Frage einer Haftungsprivilegierung zwischen dem das Teilungsabkommen auslegenden Zivilgericht und dem Unfallversicherungsträger unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bestehen konnten, lagen unter den gegebenen Umständen nicht die Voraussetzungen für eine zumindest entsprechende Anwendung des § 108 SGB VII vor. Eine solche kommt nämlich nur in Betracht, wenn der zur Beurteilung stehe...