Rz. 19

Die demographische Entwicklung kann auch dazu führen, dass mehr Personen an einer Erbengemeinschaft beteiligt sind. Es könnte weniger direkte, gesetzliche Erben geben, die folgende Generationen ausschließen, wenn eine Zunahme der Personen ohne Kinder bzw. Ehegatten angenommen wird. Zudem hinterlassen Erblasser aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung regelmäßig mehr Abkömmlinge und damit potentielle Erben.[48]

Dadurch können zum einen die wirtschaftlichen Anteile an Wert verlieren, zum anderen die Auseinandersetzung durch die Zahl der beteiligten Personen schwerfälliger werden. Es führt – auch hier, ohne schon verlässliche Daten liefern zu können – regelmäßig zu langwierigen Auseinandersetzungsprozessen, wenn eine zweistellige Zahl von Erben erreicht wird. Die Chance ist groß, einen oder mehrere Erben anzutreffen, die sich einer schnellen und wirtschaftlichen Auseinandersetzung verweigern, vor der Auseinandersetzung versterben und (mehrere) Erben hinterlassen, oder selbst nicht zu ermitteln sind. Einerseits werden die Mühen des Miterben, der die Auseinandersetzung vorantreibt, oft weder materiell noch menschlich gewürdigt, andererseits belasten die Kosten von Nachlasspflegern und Erbenermittlern, die eingeschaltet werden müssen oder sich selbst einschalten, den Nachlass.

 

Rz. 20

Die Frage, ob etwa die gesetzliche Erbfolge begrenzt werden soll, ist auch eine Frage der Werte. So würde eine Änderung die verfassungsmäßig garantierte Privaterbfolge tangieren. Sie kann also nicht allein nach wirtschaftlichen oder soziologischen Wertungen entschieden werden.

Als eine Argumentationshilfe wäre aber die Beantwortung der Frage interessant, ab welcher Erbfolge die Verteilung des Nachlasses (volks-)wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist. Dabei sind auch die soziologischen Fragestellungen zu beachten, wann eine geordnete Abwicklung nicht mehr erwartet werden kann und ob eine bzw. welche Beschränkung der Erbfolge gesellschaftlich akzeptiert oder gar befürwortet würde.

[48] Nave-Herz, ErbR 2009, 202, 205.

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