Rz. 5

Für die vom Erblasser verwendeten Computer, Laptops, Tablets, Smartphones, Speichermedien etc. gelten, was den Erbgang betrifft, keine Besonderheiten. Dingliche Rechte und damit das Eigentum des Erblassers an den einzelnen Gegenständen gehen mit dem Tod des Erblassers gem. § 1922 BGB im Wege der Universalsukzession auf den oder die Erben über.[3]

 

Rz. 6

Gemeinsam mit diesem Eigentum geht das aus dem Eigentum folgende Recht auf Nutzung des Datenträgers und Zugriff auf die dort gespeicherten Dateien auf die Erben über (vgl. § 1 Rdn 27 ff.). Die Erben erhalten also mit dem Eigentum die Verfügungsbefugnis über die auf dem Speichermedium gespeicherten Dateien.

[3] Vgl. nur Palandt/Weidlich, § 1922 BGB Rn 8.

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