Rz. 14

Erst recht muss dann aber derjenige, der Aufzeichnungen nicht aufgrund eines Auftrags für einen anderen, sondern allein für sich, also "im eigenen Auftrag", angefertigt hat, die Berechtigung am Inhalt dieser Aufzeichnungen haben ("Skripturakt").[15] Diese Berechtigung ist dann ebenfalls Gegenstand der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB.

 

Rz. 15

Denken wir dazu noch einmal zurück an die Aufzeichnungen des A aus unserem Beispiel: Auch wenn im Einzelfall die notwendige Werkhöhe für einen Urheberschutz nicht erreicht sein sollte oder wenn es sich um Aufzeichnungen handeln sollte, für die ein immaterialgüterrechtlicher Schutz von vornherein nicht in Frage kommt (einfache Notizen etc.), so ist A gleichwohl "Urheber"/"Autor" dieser Notizen. Hat er in fremdem Auftrag gehandelt, kann – je nach vertraglicher Ausgestaltung – der Auftraggeber ein Recht an den gespeicherten Informationen haben (näher § 3 Rdn 20). Hat A die Aufzeichnung allein für sich angefertigt (elektronisches Tagebuch), so hat auch allein er das Recht auf den Zugriff auf dieses Gedankengut. Das folgt zumindest daraus, dass er die Rechte an Speichermedium und folglich auch an den Dateien hat und keine Rechte Dritter ihn einschränken.

 

Rz. 16

Ein allgemeines Recht an eigens gefertigten Inhalten mag im Einzelfall aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht resultieren. So entscheidet jeder grundsätzlich selbst über die Nutzung der eigenen Persönlichkeit und über Informationen zu den eigenen Lebensumständen.[16]

Können im Einzelfall auf diese Art isolierte Rechte an Inhalten selbst nicht begründet werden, so gilt: Die gespeicherten Inhalte bleiben bei demjenigen, der das Recht zum Zugriff auf die gespeicherten Dateien hat, und gehen auf seine Erben über, soweit nicht Dritte Ausschließlichkeitsrechte an den Inhalten gegen ihn geltend machen können. Letzteres ist in zwei Fällen nicht gegeben: Zum einen dann, wenn der Rechteinhaber an den Dateien auch der Rechteinhaber an den Inhalten ist, und zum anderen, wenn die Inhalte zwar Dritte betreffen, diese aber an den Inhalten keine isolierten Ausschließlichkeitsrechte innehaben.

[15] Vgl. zu solchen Überlegungen auch Arbeitsgruppe "Digitaler Neustart" v. 15.5.2017, S. 43 f. m.w.N.
[16] MüKo-BGB/Rixecker, § 12 Anh. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn 116 ff., 161 ff.

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