Rz. 64

Nach § 15 Abs. 1 RVG entgelten die Gebühren, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des RA vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Damit ist geregelt, dass die in derselben Angelegenheit im Rahmen ihres Abgeltungsbereichs entstandenen Gebühren alle Tätigkeiten erfassen und pauschal abgegolten werden. Dieser Grundsatz gilt für alle Gebührenarten (Wert-, Rahmen- und Festgebühren, siehe Rdn 102 ff.).

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