Rz. 125

Betrachtet man nur die unterschiedlichsten Überlegungen bei der Beurteilung und wertmäßigen Einschätzung der Kriterien, liegt es nahe, dass sich das Ergebnis nicht immer decken kann mit der Einschätzung des Auftraggebers, was zur Folge haben kann, dass über die Höhe der Gebühr, auch wegen anderer Gründe, Streit aufkommt. Es liegt deshalb nicht fern, mit dem Auftraggeber schon bei der Mandatsannahme die maßgeblichen Kriterien und den anzunehmenden Gebührensatz zu klären und Aspekte, die sich erst bei der Bearbeitung zeigen, unmittelbar zu kommunizieren.

 

Rz. 126

Wird ein Rechtsstreit geführt, in dem die Höhe der anwaltlichen Gebühr streitig ist, hat das Gericht gem. § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Streitig ist die Sache nicht, wenn der Auftraggeber den Anspruch anerkennt. Auch bedarf es der Einholung eines Gutachtens nicht, wenn die Parteien einen Prozessvergleich schließen, der RA lediglich die Mindestgebühr abgerechnet hat oder das Gericht bereits den Anspruch des RA dem Grunde nach verneint.[39]

Diese Verpflichtung des Gerichts bezieht sich auf Rechtsstreitigkeiten zwischen RA und seinem Auftraggeber und nicht z.B. auf Verfahren gegen den Rechtsschutzversicherer oder gegen einen erstattungsfähigen Dritten.[40]

Bei dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer handelt es sich nicht um ein Sachverständigengutachten i.S.v. § 411 ZPO, sondern es ist als amtliche Auskunft zu qualifizieren.[41] Dass es nicht als Sachverständigengutachten zu verstehen ist, hat zur Folge, dass der Verfasser des Gutachtens nicht veranlasst werden kann, Erläuterungen zum Inhalt des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vorzunehmen.

[39] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 14 Rn 66.
[40] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 14 Rn 64.
[41] Schneider/Wolf/Onderka, RVG, § 14 Rn 116.

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