Rz. 4
Oft sucht der Geschädigte seinen Rechtsanwalt erst auf, wenn er bereits einen Reparaturauftrag erteilt, einen Sachverständigen beauftragt und einen Mietwagen in Anspruch genommen hat. Es gab und gibt immer noch eine Vielzahl von Unfallhelferringen, die einen "kompletten Unfallservice" anbieten, der angeblich für den Geschädigten ohne Risiko ist. Häufig wird ein geringer Schaden durch kollusives Zusammenwirken zwischen Werkstatt, Mietwagenunternehmen und Sachverständigen vervielfacht, ohne dass der Geschädigte darauf Einfluss nimmt oder auch Einfluss nehmen kann, weil er sich nicht um die Schadenbeseitigung kümmert.
I. Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Rz. 5
Die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträge mit dem Betreiber eines "Schaden-Managements" sind gem. § 134 BGB nichtig, da ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliegt; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn mit der Abtretung der Schadenersatzansprüche die geschäftsmäßige Durchsetzung der Ansprüche ermöglicht werden soll. Das OLG Frankfurt stellt darauf ab, dass der Auftraggeber eine rechtliche Prüfung der geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet.
II. Mietwagenunternehmen
Rz. 6
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch Abtretung eingeräumte Sicherung zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.
Rz. 7
Gleichwohl handelt es sich bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung um eine Tätigkeit in fremden Angelegenheiten. Mietwagenunternehmer erbringen nur dann keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, wenn die Mietwagenkosten dem Grund und der Höhe nach unstreitig sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Autovermietung in einer Vielzahl von Fällen aus abgetretenem Recht Mietwagenkosten aus dem streitigen Unfallersatztarif geltend macht.
III. Prozessvollmacht
Rz. 8
Die Nichtigkeit der mit einem Unfallhelferring geschlossenen Verträge erstreckt sich im Regelfall nicht auf die Prozessvollmacht und den Anwaltsvertrag. Der Bundesgerichtshof geht von der Nichtigkeit der Verträge mit dem Mietwagenunternehmen aus, welches es geschäftsmäßig übernommen hatte, für unfallgeschädigte Kunden die Schadenregulierung durchzuführen. Wenn das Mietwagenunternehmen jedoch einen Anwalt empfiehlt, führe dies nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags und der erteilten Prozessvollmacht.
IV. Haftpflichtversicherungen
Rz. 9
Auch Kfz-Haftpflichtversicherer betreiben unzulässige Rechtsbesorgung, wenn sie im Wege des "aktiven Schadenmanagements" dem Geschädigten Angebote zur Vermittlung eines Mietfahrzeuges unterbreiten. Demgegenüber liegt keine unzulässige Rechtsberatung vor, wenn der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Geschädigten rechtliche Hinweise gibt, dass die Honorarrechnung des beauftragten Sachverständigen unrichtig sei. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten geraten, die Honorarrechnung nicht zu begleichen und sich auf Kosten des Haftpflichtversicherers auf einen Rechtsstreit des Sachverständigen einzulassen.
1. Zentralruf
Rz. 10
In Unfallsachen ist eine zügige Schadenregulierung nur dann gewährleistet, wenn die eintrittspflichtige gegnerische Haftpflichtversicherung kurzfristig über den Schadenhergang und die Schadenhöhe unterrichtet wird. Eine Korrespondenz mit dem Halter oder Fahrer des schädigenden Fahrzeugs ist in der Regel überflüssig und unergiebig, entscheidend ist, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer, der letztlich die Regulierung vornehmen wird, unverzüglich in Anspruch genommen wird.
Rz. 11
Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) hat einen Zentralruf der Autoversicherer eingerichtet, der "rund um die Uhr" und am Wochenende Auskunft gibt über den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer, wenn das amtliche Kennzeichen des schädigenden Fahrzeuges genannt wird.
Dieser Zentralruf ist unter der bundeseinheitlichen Rufnummer 0180/25026 zu erreichen.
Per Telefax kann diese Auskunft ebenfalls eingeholt werden. Die Telefaxnummer lautet: 040/33965401.
E-Mail-Adresse: anfrage@zentralruf.de
Rz. 12
Die Anfrage beim Zentralruf hat einen weiteren Vorteil: Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer wird vom Zentralruf informiert und kann sich sofort mit dem Versicherungsnehmer in Verbindung setzen und die Übersendung der Schadenanz...