Rz. 9

Auch Kfz-Haftpflichtversicherer betreiben unzulässige Rechtsbesorgung, wenn sie im Wege des "aktiven Schadenmanagements" dem Geschädigten Angebote zur Vermittlung eines Mietfahrzeuges unterbreiten.[8] Demgegenüber liegt keine unzulässige Rechtsberatung vor, wenn der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Geschädigten rechtliche Hinweise gibt, dass die Honorarrechnung des beauftragten Sachverständigen unrichtig sei. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten geraten, die Honorarrechnung nicht zu begleichen und sich auf Kosten des Haftpflichtversicherers auf einen Rechtsstreit des Sachverständigen einzulassen.[9]

[8] LG Nürnberg-Fürth, 8 S 1649/05, VersR 2007, 81.
[9] BGH, I ZR 19/05, zfs 2008, 20.

1. Zentralruf

 

Rz. 10

In Unfallsachen ist eine zügige Schadenregulierung nur dann gewährleistet, wenn die eintrittspflichtige gegnerische Haftpflichtversicherung kurzfristig über den Schadenhergang und die Schadenhöhe unterrichtet wird. Eine Korrespondenz mit dem Halter oder Fahrer des schädigenden Fahrzeugs ist in der Regel überflüssig und unergiebig, entscheidend ist, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer, der letztlich die Regulierung vornehmen wird, unverzüglich in Anspruch genommen wird.

 

Rz. 11

Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) hat einen Zentralruf der Autoversicherer eingerichtet, der "rund um die Uhr" und am Wochenende Auskunft gibt über den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer, wenn das amtliche Kennzeichen des schädigenden Fahrzeuges genannt wird.

Dieser Zentralruf ist unter der bundeseinheitlichen Rufnummer 0180/25026 zu erreichen.

Per Telefax kann diese Auskunft ebenfalls eingeholt werden. Die Telefaxnummer lautet: 040/33965401.

E-Mail-Adresse: anfrage@zentralruf.de

 

Rz. 12

Die Anfrage beim Zentralruf hat einen weiteren Vorteil: Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer wird vom Zentralruf informiert und kann sich sofort mit dem Versicherungsnehmer in Verbindung setzen und die Übersendung der Schadenanzeige veranlassen.

2. Fragebogen für Anspruchsteller

 

Rz. 13

Es dient der Vereinfachung und auch der beschleunigten Bearbeitung sowohl in der Kanzlei als auch beim gegnerischen Haftpflichtversicherer, das Formular "Fragebogen für Anspruchsteller" zu verwenden, das der Deutsche Anwaltverein gemeinsam mit dem früheren HUK-Verband entwickelt hat.

 

Rz. 14

Sämtliche Fragen in diesem Vordruck sind sachgerecht, auch die nach der Versicherung des eigenen Fahrzeuges: Einige Haftpflichtversicherer sind miteinander durch Schadenteilungsabkommen verbunden, ohne dass insoweit das Versicherungsverhältnis und vor allem der Schadenfreiheitsrabatt berührt werden, wenn aufgrund dieses Schadenteilungsabkommens Zahlungen erfolgen.

3. Hinweispflichten

 

Rz. 15

Bei Übernahme des Mandats sollte der Geschädigte nicht nur auf seine Schadenminderungspflicht hingewiesen werden, ihm sollte auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen empfohlen werden,

einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu beauftragen,
nach Möglichkeit auf einen Mietwagen zu verzichten und
Nutzungsentschädigung in Anspruch zu nehmen,
eine Werkstatt seines Vertrauens zu beauftragen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge