Rz. 939

Zu ersetzen ist außer dem Sachschaden und dem immateriellen Schaden auch der gesamte Vermögensschaden in Geld, der durch die Amtspflichtverletzung adäquat kausal verursacht worden ist, einschließlich des entgangenen Gewinns.

 

Rz. 940

Eine schlüssige Schadensberechnung setzt insoweit – wie allgemein im Haftpflichtrecht – eine umfassende Differenzbetrachtung voraus. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem rechnerischen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Die hierzu erforderliche Differenzberechnung setzt einen Gesamtvermögensvergleich voraus, bei dem alle Folgen des schädigenden Ereignisses zu berücksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Nicht zulässig ist es demgegenüber, aus einem Gesamtzusammenhang einzelne Positionen herauszugreifen und ohne Rücksicht auf ihn isoliert als Schaden geltend zu machen. Der Geschädigte hat vielmehr in die von ihm vorzunehmende Vergleichsrechnung alle – auch ihm günstige – Umstände einzurechnen.[2912]

 

Rz. 941

Der Amtshaftungsanspruch kann auch auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes oder einer angemessenen Entschädigung in Geld gerichtet sein.[2913] Naturalrestitution kann dagegen grundsätzlich nicht verlangt werden.[2914] Insbesondere kann im Wege des Schadensersatzes nicht die Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Amtshandlung verlangt werden.[2915] Der allgemeine Grundsatz der Vorteilsausgleichung findet auch im Zusammenhang mit einem Amtshaftungsanspruch Berücksichtigung,[2916] eine diesen umsetzende Zug-um-Zug-Verurteilung der in Anspruch genommenen Körperschaft begegnet keinen rechtssystematischen Bedenken.[2917]

Erstattungsfähig sind die Kosten der zweckgerechten Rechtsverfolgung sowie Schäden, die durch Verzug mit der Ersatzpflicht eintreten.[2918] Hat der Sachversicherer zur Prüfung seiner Regulierungspflicht ein Sachverständigengutachten eingeholt, so kann er die hierfür angefallenen Kosten allerdings nicht aus übergegangenem Recht seines Versicherungsnehmers nach § 86 Abs. 1 VVG vom Schädiger ersetzt verlangen.[2919]

[2912] Vgl. zum Ganzen nur BGH, Urt. v. 20.11.1997 – IX ZR 286/96, WM 1998, 142; BGH, Beschl. v. 21.11.1989 – III ZR 285/88, NJW-RR 1990, 287.
[2914] BGH, Urt. v. 2.2.2017 – III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579.
[2917] BGH, Urt. v. 2.2.2017 – III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579.

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