Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
Rz. 620
Nach Abs. 1 S. 1 ist im Falle, dass mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht haben, jeder für den Schaden verantwortlich. Die Bestimmung knüpft an die strafrechtliche Definition der Mittäterschaft in § 25 Abs. 2 StGB an.
Rz. 621
Die Mittäterschaft setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer Personen an einer schädigenden Handlung voraus. Objektiv muss der Tatbeitrag des Mittäters einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrags darstellen. Subjektiv erfordert die Teilnahme als Mittäter demgemäß neben der Kenntnis der Tatumstände den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen.
Rz. 622
Mittäterschaft (additive) liegt auch vor, wenn sich der schädigende Taterfolg erst aus der Summierung von jeweils selbstständigen, aber auf gemeinsamem Tatplan beruhenden Tatbeiträgen ergibt; ferner, wenn eine Straftat gemeinsam verabredet, sodann aber nur von einem der Täter ausgeführt wird. Dagegen scheidet gemeinsame Tatbegehung aus, wenn einer der Beteiligten nur eingreift, um einen Schläger zu zügeln bzw. gar den Geschlagenen zu verteidigen.
Rz. 623
Die Mitwirkungshandlung kann auch in lediglich geistiger Unterstützung bestehen. Subjektiv ist erforderlich, dass bei den Mittätern das Bewusstsein gemeinschaftlichen Handelns als eine Voraussetzung des Taterfolges vorliegt. Weiß einer der Täter nichts davon, dass auch andere mitwirken und dass seine Handlung dadurch einen Erfolg herbeiführt, für den sie allein nicht ausreichen würde, so kann man bei ihm nicht von Vorsatz in Bezug auf eine gemeinschaftliche, unerlaubte Handlung und den dadurch eingetretenen Schaden sprechen. Dagegen braucht der Mittäter nicht jede einzelne Handlung der übrigen Beteiligten zu kennen und zu billigen. Es genügt, wenn er von vornherein alles in Kauf nimmt, was die anderen tun. Der gemeinschaftliche Wille erzeugt die gemeinschaftliche Verursachung, sodass es gleichgültig ist, wieviel der einzelne Mittäter zu dem Schaden beigetragen hat.
Rz. 624
Für die Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 1 BGB reicht es nicht aus, wenn die Täter ohne innere Verbindung nur gleichzeitig, also jeder für sich, durch eine selbstständige, nur zufällig zusammentreffende Einzelhandlung gehandelt haben. Einer ausdrücklichen Verabredung vor der Tatbegehung bedarf es jedoch nicht. Es genügt vielmehr der gemeinsame Tatwille im Augenblick der Handlung. So kann, wenn jemand auf einen anderen einschlägt, ein Dritter dadurch, dass er andere Personen davon abhält, dem Geschädigten zu helfen, auch ohne vorherige Verabredung die Tätigkeit des Schlägers unterstützen und die Handlung dadurch zu einer gemeinsamen im Sinne des § 830 Abs. 1 S. 1 BGB machen.