Rz. 398

Die Teilnahme an Schaustellungen birgt typischerweise gewisse Gefahren in sich, zu deren Erlebnis der Schausteller geradezu einlädt. Solche den eigentlichen Reiz bildende Gefahren werden von den Benutzern im Allgemeinen erkannt und in Kauf genommen.[1154] Der Betreiber eines Fahrgeschäfts oder einer anderen Vergnügungseinrichtung hat die Benutzer nur vor solchen Gefahren zu schützen, die über das nach der allgemeinen Lebenserfahrung als anlagentypisch zu betrachtende Risiko hinausgehen und vom Benutzer nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Rdn 286). So ist bei Benutzung einer Gokartbahn das Bedrängen oder Berühren anderer Fahrzeuge üblich.[1155] Der Betreiber eines Fahrgeschäfts muss aber dafür sorgen, dass bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Anlage keine vermeidbaren Gefahren für die Benutzer und für Dritte entstehen. Er muss Sicherungsmaßnahmen auch gegen solche Gefahren treffen, die erst durch ein leichtsinniges und auch verbotswidriges Verhalten der Benutzer entstehen.[1156] Da durch die wechselnden Attraktionen die Aufmerksamkeit der Besucher gebunden wird, sind die zur Versorgung der Fahrgeschäfte mit Strom und Wasser verlegten Leitungen so zu führen, dass das dem Besucher grundsätzlich bekannte bestehende Stolper- und Sturzrisiko durch eine sorgfältige Verlegung bzw Abdeckung der Leitungen möglichst minimiert wird.[1157]

[1154] BGH, Urt. v. 30.11.1976 – VI ZR 3/76, VersR 1977, 334 (335); OLG Hamm, Urt. v. 24.3.2015 – 9 U 114/14, NJW-RR 2015, 860 Rn 19.
[1155] OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.1985 – 7 U 80/85, VersR 1986, 479.
[1156] OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.7.1993 – 22 U 51/93, NJW-RR 1994, 24 – für das Knien auf dem Sitz oder dem Sicherheitsbügel während der Fahrt mit einem Raupenkarussell; LG Bonn, Urt. v. 25.6.1987 – 8 S 73/87, VersR 1988, 1268 (1269) – für unruhiges Verhalten von Kindern während einer Fahrt mit einer Berg- und Talbahn.

a) Autoscooter

 

Rz. 399

Die Fahrgäste müssen sicher ein- und aussteigen können.[1158] Autoscooter müssen so ausgestattet sein, dass für jeden Platz ein Sicherheitsgurt vorhanden ist.[1159] Die Fahrfläche einer Autoscooteranlage ist in griffigem Zustand zu halten.[1160] Zum Schutz der Benutzer vor einer Rutschgefahr durch Regen ist eine Abdeckung der Fahrfläche nach oben und falls erforderlich außerdem ein Trockenreiben der Fahrfläche ausreichend; Abdeckplanen an den Seiten der Fahrfläche sind wegen der ohnehin durch die Benutzer hereingetragenen Nässe nicht notwendig.[1161]

[1158] BGH, Urt. v. 30.11.1976 – VI ZR 3/76, VersR 1977, 334.
[1159] LG Memmingen, Urt. v. 17.12.1979 – 3 O 995/79, VersR 1980, 542; der BGH hatte die Forderung nach einem Sicherheitsgurt noch im Jahr 1976 abgelehnt, da dies eine übertriebene Forderung darstelle, die noch nicht einmal bei Kraftfahrzeugen vorgeschrieben sei; vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1976 – VI ZR 3/76, VersR 1977, 334 (335).
[1160] OLG Nürnberg, Urt. v. 7.5.1986 – 9 U 230/86, NJW-RR 1986, 1224 – unter Hinweis auf die amtlichen Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender Bauten.
[1161] OLG Nürnberg, Urt. v. 7.5.1986 – 9 U 230/86, NJW-RR 1986, 1224 (1225).

b) Fastnachtsveranstaltungen

 

Rz. 400

Der Veranstalter eines Fastnachtsumzugs ist verpflichtet, von den Zuschauern vermeidbare Gefahren nach Möglichkeit fernzuhalten. Er muss für die Umzugsteilnehmer Verhaltensmaßregeln aufstellen und für deren Beachtung und Durchsetzung sorgen.[1162] Eine schriftliche Aufforderung der Umzugsteilnehmer, sich nicht von den Gruppen zu entfernen, ist regelmäßig nicht ausreichend. Bei überschaubaren örtlichen Verhältnissen genügt es, wenn der Veranstalter Aufsichtspersonen zur Überwachung der Umzugsordnung einsetzt.[1163] Bei unüberschaubaren örtlichen Verhältnissen und großen Umzügen ist das Anbringen von Absperrgittern oder Absperrseilen zwischen Umzugsteilnehmern und Zuschauern erforderlich. Bei Faschingsumzügen müssen die Zuschauer damit rechnen, dass – wie allgemein üblich – Bonbons und andere kleinere Gegenstände von Karnevalswägen in die Zuschauermenge geworfen werden.[1164] Bei Massenveranstaltungen mit Alkoholkonsum müssen sich die Besucher darauf einstellen, dass nahezu zwangsläufig Getränke auf den Boden geraten. Deshalb dürfen keine überspannten Anforderungen an die regelmäßige Reinigung des Bodens gestellt werden.[1165] Bei einer Fastnachtsveranstaltung in einer Halle kann bei nasser Witterung und auf der Straße liegenden Schneeresten nicht verlangt werden, dass der Eingangsbereich völlig von Nässe frei bleibt.[1166]

[1162] LG Ravensburg, Urt. v. 15.8.1996 – 3 S 145/96, NJW 1997, 402.
[1163] LG Ravensburg, Urt. v. 15.8.1996 – 3 S 145/96, NJW 1997, 402.
[1164] LG Trier, Urt. v. 7.2.1995 – 1 S 150/94, NJW-RR 1995, 1364.
[1166] OLG Köln, Urt. v. 13.7.1993 – 22 U 34/93, VersR 1994, 1251.

c) Feuerwerk

 

Rz. 401

An die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten oder e...

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