Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
Rz. 413
Spielplätze sind möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten. Das Ausmaß der geforderten Sicherheit orientiert sich am Alter der jüngsten Kinder, die für die Benutzung infrage kommen. Kleine Kinder werden sich zwar nur unter Aufsicht auf einem Spielplatz aufhalten, jedoch muss berücksichtigt werden, dass sie sich dem Einfluss der Aufsichtsperson auch plötzlich entziehen können. Der Sicherungspflichtige muss der Unerfahrenheit von Kindern im Umgang mit Gefahren, ihrem Übermut, ihrer Neugier und ihrem durch die Einrichtung herausgeforderten Spieltrieb Rechnung tragen. Missbräuche hat er in gewissem Umfang einzukalkulieren, insbesondere wenn sie durch die Einrichtung geradezu provoziert werden. Andererseits muss der Verkehrssicherungspflichtige nicht allen denkbaren Gefahren vorbeugen. Er muss die Benutzer – mit ihren altersbedingt begrenzten oder gar fehlenden Erkenntnismöglichkeiten – vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgehen und die sie nicht vorhersehen und nicht ohne Weiteres erkennen können.
Rz. 414
Bei Abenteuerspielplätzen können entsprechend ihrem Zweck, älteren Kindern die Freude am Abenteuer und am Bewältigen bestimmter Risiken zu vermitteln, nicht die hohen Anforderungen gestellt werden, die für einen Spielplatz für jüngere Kinder gelten. Insofern kommt der Grundsatz der Eigenverantwortung hinsichtlich anlagetypischer Risiken zum Tragen (vgl. Rdn 286). So müssen die Benutzer von Abenteuerspielplätzen überschaubare und von vornherein erkennbare Gefahren in Kauf nehmen. Beispielsweise darf der Sicherungspflichtige die geringe Verletzungsgefahr beim Fallen von einer über 50 cm tiefem Wasser angebrachten Hängebrücke hinnehmen.
Rz. 415
Nach Beendigung der Unterhaltung des Spielplatzes besteht die Verkehrssicherungspflicht fort, wenn Spielgeräte oder andere Gefahrenquellen auf dem Gelände belassen werden. I. d. R. hat aber das Grundstück seine Anziehungskraft für Kinder und Jugendliche verloren, sobald die Spielgeräte und anderen Aufbauten beseitigt sind; dann steht ein solches Gelände einem anderen brach liegenden Grundstück gleich, das der Eigentümer grds. nicht gegen unbefugtes Betreten sichern muss.
a) Angrenzende Gefahrenbereiche
Rz. 416
Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf an den Spielplatz angrenzende Bereiche, auf die Kinder im Spieleifer gelangen können.
▪ |
Zu einer angrenzenden Straße muss der Spielplatz – beispielsweise durch Zäune – so gesichert werden, dass Kinder nicht unbedacht auf die Straße gelangen können. Ein 50 cm von der Straße entfernt errichteter Plankenzaun, den ein dreijähriges Kind unschwer unterlaufen kann, bietet keinen ausreichenden Schutz. Ein etwa 20 m von einer Straße entfernt im Wald gelegener Spielplatz, der durch eine Reihe senkrecht in das Erdreich eingelassener Pfähle und im Übrigen durch Buschwerk optisch abgegrenzt sowie durch einen sich anschließenden etwa 8 m breiten Freiraum aus Grünfläche und Bürgersteig von der Fahrbahn getrennt ist, bedarf keiner festen Umzäunung. |
▪ |
Ein an einer Eisenbahnstrecke gelegener Spielplatz muss durch eine genügend (mindestens 120 bis 150 cm) hohe Einzäunung so abgeschirmt werden, dass ein Betreten des Bahngeländes durch Kinder ausgeschlossen ist. |
▪ |
Auch Randböschungen und sonstiges Gelände, das den Spielplatz umgibt, müssen sicher sein. Beispielsweise dürfen keine fingerdicken Teile von Strauchästen aus dem Boden ragen, da Kinder beim Durchqueren des Böschungsbereichs auf dem unebenen und weichen Erdboden leicht stürzen können. Innerhalb von 30 m um Kinderspielplätze herum dürfen keine giftigen Sträucher angepflanzt werden. Das Anbringen von Baumschutzmatten aus Bambus am Rand eines Spielplatzes verletzt dagegen nicht die Verkehrssicherungspflicht. |
▪ |
Von Zäunen, die den Spielplatz umgeben, dürfen keine Gefahren ausgehen, denn es muss damit gerechnet werden, dass sie Kinder zum Überklettern herausfordern. So sind Stacheldrahtzäune und etwa 1 m hohe Zäune mit 14 cm hoch aufragenden Metallspitzen ungeeignet. |