Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
Rz. 493
Die Haftung der Handwerker richtet sich grundsätzlich nach dem Verschuldensmaßstab ordnungsgemäßer gewerblicher Leistung, mithin in der Regel nach den von einem Handwerksmeister zu erwartenden Fähigkeiten. Auch wenn der Handwerksmeister nur einen Gesellen oder einen Auszubildenden einsetzt, so ist es seine Sache, dafür zu sorgen, dass die von ihm eingesetzten Beschäftigten über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Diese für die Vertragshaftung im Rahmen des § 278 BGB geltenden Grundsätze über den Verschuldensmaßstab müssen auch bei der Haftung aus unerlaubter Handlung im Rahmen des § 831 BGB zum Zuge kommen: Auch hier erfordern es die Auswahl- und Kontrollpflicht des Handwerksmeisters, dass er für die handwerklichen Fähigkeiten seiner Leute einsteht.
a) Dachdecker
Rz. 494
Besteht bei Dachdeckerarbeiten die Gefahr, dass Dachziegel auf die Straße fallen, muss der Dachdeckerbetrieb dafür sorgen, dass der betroffene Teil der Straße abgesperrt wird. Das Dachdeckerunternehmen ist verpflichtet, zum Schutz der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ein Fanggerüst anzubringen. Auch bei Beendigung einer Teilleistung müssen Schutzvorkehrungen gegen das Abreißen einer Dachhaut durch Windsog getroffen worden. Bauliche Vorkehrungen zum Schutz des Daches während der Bauarbeiten gegen Sturmschäden sind nur Sache der Bauleitung; sie können in der Regel nicht von einem Dachdecker verlangt werden.
b) Fußbodenleger
Rz. 495
Der Fußbodenleger hat sicherzustellen, dass entzündlicher Fußbodenkleber nur verarbeitet wird, wenn keine elektrischen Geräte betrieben werden, die zu einer Entzündung führen können.
c) Installateure
Rz. 496
Der Installateur muss Gasanlagen zur Wasserbereitung nach den anerkannten Regeln der Technik errichten, um die Gefahr einer Kohlenmonoxydvergiftung zu vermeiden. Wird ein Heizkörper in Geschäftsräumen zur Montage aufgestellt, muss er gegen Umfallen gesichert werden, wenn der Geschäftsbetrieb während der Arbeit fortdauert. Es gehört sowohl zu den Vertragspflichten als auch zu den Verkehrssicherungspflichten eines Installateurs, bei der Montage eines Ölbrenners Vorsorge gegen die Entstehung einer Brandgefahr zu treffen.
d) Elektriker
Rz. 497
Die Elektroinstallation muss so vorgenommen werden, dass hieraus keine Brandgefahren entstehen. Eine Leuchte, die sich erhitzen kann, darf nicht in der Nähe eines brennbaren Vorhangs ohne Schutzvorrichtung angebracht werden. Ein festgestellter Fehler in der Installation begründet allein noch keinen Anscheinsbeweis für die Entstehung eines Brandes als Folge fehlerhafter Elektroinstallation. Die unvollkommene Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten, die zur Ursache eines Schadens wird (mangelhafter Verschluss von Kabelzugrohren in einem Tanklager als Explosionsursache), kann dem Unternehmer nicht als Verschulden vorgeworfen werden, wenn der Auftraggeber trotz nachdrücklicher Unterrichtung über die Gefährlichkeit des Mangels die Fortführung der Verschlussarbeiten im Hinblick auf weitere Arbeitsvorhaben untersagt hat. Ein Elektroinstallateur muss die Leitungen entsprechend den handwerklichen Regeln so verlegen, dass Stromschläge vermieden werden.
e) Klempner
Rz. 498
Ein Klempner, der eine Dachrinne an einem Neubau anbringt, muss sich selbst über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vergewissern. Kommt er infolge einer offensichtlichen Gefahrenstelle zu Schaden, so bleibt ein etwaiges Verschulden des Bauleiters unberücksichtigt.
f) Maler
Rz. 499
Bei Anstreicherarbeiten an einer Scheune muss ein Malermeister wissen, dass die Benutzung von offenem Feuer (Propangasgerät) zum Abbrennen alter Farbe die Gefahr eines Brandes der Scheune mit sich bringt. Die Inbetriebnahme eines Späneofens durch einen Malermeister unter Verletzung d...