Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
a) Kfz-Werkstätten
Rz. 502
Der Inhaber eine Kraftfahrzeugwerkstatt hat diese so zu gestalten, dass Kunden keinen unerwarteten Gefahren ausgesetzt sind.
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Der Inhaber einer aus mehreren Räumen bestehenden Werkstätte hat die diese Räume verbindenden Zugänge ausreichend zu sichern, wenn er das Betreten der Werkstätte durch Kunden duldet. |
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Fahren die Kunden ihre Kraftfahrzeuge selbst aus der Werkstatthalle, muss sichergestellt sein, dass ein Hallentor nicht ohne ausreichende Kontrolle, ob ein ausfahrendes Fahrzeug gefährdet wird, geschlossen wird. |
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Offene Abschmiergruben müssen in Kfz-Werkstätten und in Sammelgaragen an einer für Dritte zugänglichen Stelle durch Abdecken der gesamten Grube, durch eine Absperrung oder zumindest durch eine Warnleuchte gesichert werden. |
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Das Ablassen von Benzin in einem freien Strahl in einen offenen Eimer aus dem Tank eines sich auf einer Hebebühne befindlichen Fahrzeugs ist grob unsachgemäß und widerspricht jeglichen Sicherheitsvorschriften. |
Rz. 503
Der Inhaber einer Kfz-Werkstätte haftet deliktisch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn er infolge fehlerhafter Bearbeitung oder Wartung einer Sache für die Rechtsgüter anderer eine Gefahr schafft. So haftet der Inhaber einer Reparaturwerkstatt, der durch falsche Einstellung der Handbremse eines Autos einen Verkehrsunfall verursacht, demjenigen, der im Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Fahrzeugs ist, wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz des Sachschadens.
Rz. 504
Ein Werkstattinhaber, der ein fremdes Fahrzeug in seine Obhut nimmt, übernimmt auch die dem Halter oder sonstigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt obliegende allgemeine Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Pflicht, das Fahrzeug gegen den unbefugten Zugriff von Jugendlichen und der Allgemeinheit gegen daraus entstehende Schäden zu schützen.
b) Autowaschanlagen
Rz. 505
Die Sicherungsmaßnahmen des Betreibers einer Waschanlage müssen zum Schutz des Eigentums des Benutzers so umfassend sein, dass bei ordnungsgemäßer Benutzung der Anlage das Fahrzeug nicht beschädigt wird. Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Eine ununterbrochene Überwachung der Anlage – sei es durch den Einsatz einer Videoanlage sei es durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen – ist nicht geboten. So muss etwa für den Fall, dass ein Fahrzeug nicht vollständig gerade in dem Trockenbereich der Anlage steht, Vorsorge getroffen werden, dass eine Beschädigung nicht eintreten kann; dies kann durch technische Vorkehrungen wie Lichtschranken geschehen, die verhindern, dass die Waschanlage anfährt, wenn das Fahrzeug nicht exakt in der vorgeschriebenen Position steht. Bei älteren Anlagen muss der Waschanlagenbetreiber notfalls seine Schutzpflichten durch den Einsatz von Bedienungspersonal erfüllen. Verfehlt ein Nutzer beim Einfahren in die Waschanlage die Führungsschiene, so dass sich das Fahrzeug in erkennbarer horizontaler Schieflage befindet und verzichtet er dennoch auf Rangierkorrekturen, haftet der Waschanlagenbetreiber nicht für sich daraus ergebende Kraftfahrzeugschäden. Der Betreiber einer Selbstwaschanlage in Form einer sogenannten Portalwaschanlage muss den Waschbetrieb nicht durch Bereitstellung von Personal oder die Einrichtung einer Videoüberwachung lückenlos überwachen. Vielmehr genügt es im Einzelfall, die Bürsten zu Beginn des Waschbetriebs sorgfältig nach Fremdkörpern abzusuchen. Der Betreiber einer solchen Anlage muss mit dem Positionieren eines Fahrzeugs in Querrichtung rechnen und dem durch entsprechende Ausgestaltung des Anlagenbetriebes Rechnung tragen.
Rz. 506
Der Inhaber einer Autowaschanlage muss Vorkehrungen treffen, die ein Auffahren zweier Fahrzeuge verhindern. In automatischen Waschanlagen sind technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Br...