Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
Rz. 1022
Gehen von Baustellen für den Verkehrsraum Gefahren aus, müssen sie vom zuständigen Straßenbaulastträger in Wahrnehmung seiner Verkehrssicherungspflicht abgesichert werden, gleich ob die Baustelle im Verkehrsraum liegt oder an dessen Randbereich. Auch bei Dunkelheit müssen der Verlauf des Verkehrswegs und sein Zustand im Baustellenbereich erkennbar sein. Von Baustellen dürfen gefahrträchtige Materialeintragungen und Verschmutzungen in den Verkehrsraum nicht ausgehen, andernfalls sind sie zu beseitigen. Absperreinrichtungen müssen bei Dunkelheit durch Beleuchtung erkennbar gemacht werden. Neben der Absicherung der Baustelle im Übrigen ist – auch unter verkehrssicherungsrechtlichen Grundsätzen – eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Verkehrsteilnehmer in Stand zu setzen, sich rechtzeitig auf veränderte Verhältnisse einzustellen. Warnungen müssen hinreichend bestimmt sein, um Art und Ausmaß der Gefahr einschätzen zu können. Den Straßenbaulastträger trifft eine Kontrollpflicht, dass die Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten bleiben, bis die Bauarbeiten abgeschlossen sind und die Baustelle geräumt ist. Auch die ordnungsgemäße Räumung muss überwacht werden.
Rz. 1023
Überträgt der Hoheitsträger die Baumaßnahme einschließlich der Verkehrssicherungspflicht auf einen privaten Bauunternehmer, führt dies in der Regel nicht zu einem vollständigen Wegfall der Haftung. Zum einen verbleiben beim Hoheitsträger unter Umständen Kontroll- und Überwachungspflichten, zum anderen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Behörde aufgrund der Ausgestaltung des vergebenen Auftrags das Tätigwerden des Unternehmers wie ein eigenes gegen sich gelten lassen muss. Dies hängt davon ab, wie groß der eigene Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, der ihm bei der Ausführung der Bautätigkeiten verbleibt (vgl. hierzu auch Rdn 371, 387, 387 und 387). Maßnahmen zur Arbeitsvorbereitung des Unternehmers sind in der Regel nicht im Einzelnen von der beauftragenden Behörde vorgegeben, so dass jedenfalls bei den aus diesen Maßnahmen folgenden Schäden (nur) der Bauunternehmer haftet. Nimmt der Bauunternehmer etwa zur besseren Ausführbarkeit seiner Bautätigkeit eine Regelung des ruhenden Verkehrs vor und stellt zu diesem Zwecke ein Halteverbotsschild auf, haftet er für die aus einer unsachgemäßen Aufstellung des Schilds resultierenden Schäden, selbst wenn die Aufstellung behördlich genehmigt ist. Wird ein Schaden hingegen von einer Beschilderung, die eine erforderliche Baustellen-Umleitung betrifft, verursacht, soll nach einer Entscheidung des OLG Hamm nicht der beauftragte Bauunternehmer haften, sondern allein die veranlassende Behörde nach § 839 BGB.