Rz. 763

Die Beweislast dafür, dass sich in einem schädigenden Ereignis die typische Tiergefahr ausgewirkt hat, trifft nach allgemeinen Grundsätzen den Geschädigten.[2277] Dabei kann ihm der Anscheinsbeweis zugutekommen. Das setzt jedoch einen typischen Geschehensverlauf voraus, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, dass die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten.[2278] Der Anscheinsbeweis des schädigenden Ereignisses als Auswirkung der typischen Tiergefahr ist etwa bejaht worden beim Sturz einer Frau unmittelbar nach der Begegnung mit einem freilaufenden Hund,[2279] beim Bocken eines Pferdes angesichts eines in unmittelbarer Nähe vorbeilaufenden Hunderudels;[2280] hingegen verneint worden beim Sturz eines Reiters vom Pferd.[2281]

[2277] BGH, Urt. v. 6.3.1990 – VI ZR 246/89, VersR 1990, 796 m.w.N.; OLG Köln, Urt. v. 8.11.2004 – 1 U 22/02, VersR 2004, 1014; OLG München, Urt. v. 23.6.2017 – 10 U 4540/16, r+s 2017, 610.
[2281] OLG Koblenz, Urt. v. 21.4.1998 – 3 U 899/97, VersR 1999, 239; OLG Hamm, Urt. v. 18.9.2012 – 9 U 162/11, juris.

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