Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
Rz. 907
Im Rahmen der Frage, ob eine Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden ursächlich ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Vermögenslage des Verletzten bei pflichtgemäßem Verhalten sich günstiger entwickelt hätte, als sie tatsächlich ist. Es muss also geprüft werden, wie sich die Vermögenslage des Anspruchstellers entwickelt hätte, wenn der Beamte pflichtgemäß gehandelt hätte. Für den Fall des Unterlassens gilt nichts anderes. Führt die Amtspflichtverletzung zu einer schadensträchtigen Zweithandlung des Geschädigten, so ist darauf abzustellen, ob für diese ein rechtfertigender Anlass bestand oder ob die Handlung durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Ereignis darstellt. Kommt es im Rahmen der Kausalitätsprüfung darauf an, wie die Entscheidung einer anderen Behörde oder eines Gerichts ausgefallen wäre und steht nicht eine Ermessensentscheidung in Rede, dann ist nicht darauf abzustellen, wie die Behörde oder das Gericht tatsächlich entschieden hätten, sondern wie sie nach Ansicht des über den Ersatzanspruch entscheidenden Gerichts richtigerweise hätten entscheiden müssen. Anwaltskosten für die sonstige Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung können erstattungsfähig sein, gegebenenfalls auch in Höhe einer Gebührenvereinbarung. Geht es um eine fehlerhafte Ermessensentscheidung, dann besteht Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden nur dann, wenn feststeht, dass bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre. Die dazu erforderlichen Feststellungen sind der Nachprüfung im Revisionsverfahren nicht zugänglich, wenn das Berufungsgericht den Rechtsbegriff zutreffend angewendet hat.
Rz. 908
Auch im Amtshaftungsrecht ist der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens beachtlich. Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls dann, wenn die Behörde zu dem rechtmäßigen Alternativverhalten verpflichtet war. Das gilt aber auch dann, wenn es um die Frage der Heilung formaler Mängel einer Veränderungssperre oder eines Flächennutzungs- oder Bebauungsplans geht. Nach der Rechtsprechung des BGH hat nämlich die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie einen formellen Mangel des Plans, in dem konkret entschiedenen Fall eine fehlerhafte Bekanntmachung des Flächennutzungsplans, feststellt, der Gemeinde vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben. Lässt sich die Feststellung treffen, dass bei pflichtgemäßem Handeln der Bauaufsichtsbehörde der Mangel rückwirkend geheilt worden wäre, so kann dies einem auf die rechtswidrige Versagung des Vorbescheids gestützten Amtshaftungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegengehalten werden. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids durch rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil tituliert worden ist, dieses Urteil aber wegen der zwischenzeitlichen Rechtsänderung erfolgreich mit der Vollstreckungsabwehrklage angegriffen werden kann. Die Baugenehmigungsbehörde ist aber nicht berechtigt, die Entscheidung über eine Bauvoranfrage über die angemessene Bearbeitungszeit hinauszuzögern, wenn das Bauvorhaben nach der noch gültigen Rechtslage planungsrechtlich zulässig ist, aber ein – noch nicht verkündeter – Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans mit anders gearteten Zielen vorliegt.