Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
Rz. 358
Die Verkehrssicherungspflicht von Gaststätten- und Hotelinhabern ist gesteigert, da diese mit gehbehinderten, ungeschickten und solchen Gästen rechnen müssen, die infolge des Genusses alkoholischer Getränke unaufmerksam, unvernünftig und gehunsicher sein können. Der Verkehrssicherungspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Gäste die Räume, Nebenräume und Treppen innerhalb des Lokals sowie den Außenbereich einschließlich seiner Zu- und Abgänge und der zum Lokal führenden Treppen ohne Gefahr für Körper, Gesundheit und Eigentum sicher benutzen können. Die Verkehrssicherungspflicht für den Zu- und Abgangsbereich endet nicht immer an der Grundstücksgrenze; sie kann sich auch auf Gefahrenbereiche erstrecken, die bereits in öffentlichen Verkehrsflächen liegen.
a) Brandschutz
Rz. 359
Zur Verkehrssicherungspflicht gehört auch das Ergreifen von Brandschutzmaßnahmen, um die Gäste vor den Gefahren durch den Ausbruch eines Brandes zu bewahren. Der Verkehrssicherungspflichtige muss seine Mitarbeiter über die Brandschutzeinrichtungen und das Verhalten im Brandfall informieren. Er muss seine Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen darauf hinweisen, an welchen Stellen Feuerlöscher hängen und welche Türen Brandschutztüren sind, die deshalb ständig geschlossen zu halten sind. An der Innenseite der Hotelzimmertüren sind gut lesbare Schilder anzubringen, auf denen die Lage des Raumes und der Verlauf der Rettungswege bis zu den Ausgängen oder Treppen darzustellen sind. Bei größeren Hotels muss der Verkehrssicherungspflichtige einen schriftlichen Organisationsplan aufstellen, in den das Personal regelmäßig eingewiesen werden muss. Dieser Plan muss Regelungen über die für den Brandschutz jeweils zuständige Person, über die Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Aufgabenverteilung, über die Evakuierung der Gäste und über die Reihenfolgen der zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Ein Brandbekämpfungs- und Evakuierungsplan ist deshalb notwendig, weil damit zu rechnen ist, dass Menschen in einer extremen Notsituation, wie sie durch einen Brandausbruch entsteht, überhastet und kopflos reagieren, so dass ihnen mit einem schriftlichen Plan ein Hilfsmittel an die Hand gegeben werden muss, auf das sie im Ernstfall zurückgreifen können, um sich bei der Gefahrenabwehr sachgerecht zu verhalten. In Hotels und Gaststätten darf Zigarren- und Zigarettenasche nur in feuerfesten und dicht schließenden Abfallbehältern entsorgt werden.
b) Fußböden
Rz. 360
Fußböden müssen ausreichend trittsicher sein. Die Verwendung von Terrazzoplatten und von glatten geschliffenen Steinböden in Eingangs- und Treppenbereichen ist üblich und verletzt – auch in Gebäuden mit großer Besucherfrequenz – die Verkehrssicherungspflicht nicht. Gleiches gilt für die Verwendung normal glatter Fliesen vor und in Toilettenräumen. Glasierte Fußbodenfliesen dürfen in Hotelbadezimmern auch dann verwendet werden, wenn ein solcher Bodenbelag in feuchtem Zustand oder beim Betreten mit feuchten Füßen nicht absolut rutschfest ist.
Rz. 361
Wegen des Zwecks einer Tanzfläche ist eine Warnung vor ihrer Glätte nicht erforderlich, solange der Fußboden trotz der Glätte ohne besondere Vorsicht auch mit bei Festlichkeit üblichem Schuhwerk betreten werden kann. Wird in einem Tanzsaal auch gegessen und getanzt, muss im Sitzmöbelbereich kein anderer Fußbodenbelag, etwa Teppichboden, hergestellt werden. Es besteht also keine Verpflichtung, dem Parkettboden durch abstumpfende Mittel die Glätte zu nehmen, da dies dem Zweck einer Tanzveranstaltung widerspräche. Auf glattem Parkett darf aber die Gefahr von Stürzen nicht durch die Verwendung von Metallgleitern unter den Stühlen gesteigert werden. Weist ein Parkettboden in einem Festsaal abseits der Tanzfläche durch falsche Pflege eine Glätte auf, die über das zu erwartende und normale Maß hinausgeht, so liegt in der Fußbodenbeschaffenheit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Rz. 362
Wird ein Raum multifunktionell gen...