Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
Rz. 1177
Der Ausgleich zwischen Mitschuldnern hat im Anwendungsbereich des § 17 StVG – wie auch sonst im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB –, sofern nicht besondere gesetzliche Regelungen oder Ausgleichsvereinbarungen bestehen, grundsätzlich die jeweiligen Verursacherbeiträge zu berücksichtigen.
Rz. 1178
Die verschuldensunabhängige Haftung im Außenverhältnis nach § 7 Abs. 1 StVG – im Falle des § 18 StVG auch die Haftung für vermutetes Verschulden – führt im Innenverhältnis grundsätzlich zur gesamtschuldnerischen Haftung der Schädiger. Hierbei hat zwar im Verhältnis zu einem geschädigten Dritten jeder beteiligte Fahrzeughalter den vollen Schaden zu tragen (§ 17 Abs. 1 StVG) – was auch im Verhältnis zu einem geschädigten unfallbeteiligten Fahrzeughalter gilt (§ 17 Abs. 2 StVG). Die Höhe des zu ersetzenden Schadens richtet sich aber, sofern kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG festzustellen ist, nach der Haftungsverteilung, die v.a. durch Abwägung der wechselseitigen Verursacherbeiträge vorzunehmen ist. Dabei sind im Falle mehrerer Schädiger und Geschädigter, die sich mit gegenseitigen Ansprüchen gegenüberstehen, die Grundsätze der Haftungseinheit zu beachten.
Rz. 1179
In die Abwägung einzustellen sind alle festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden. Ein Verschulden, das nur gesetzlich vermutet wird, darf nicht berücksichtigt werden.
Rz. 1180
Ein Verschulden kann sich v.a. aus einem Verstoß gegen bestimmte Vorschriften der StVO ergeben, sofern dieses Verhalten zu dem Unfall beigetragen hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Vorschriften der StVO den Zweck haben, die Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren und Verkehrsunfälle zu verhindern. Die hierfür aufgestellten Regeln beruhen auf der durch Erfahrung und Überlegung gewonnenen Erkenntnis, welche typischen Gefahren der Straßenverkehr mit sich bringt und welches Verkehrsverhalten diesen Gefahren am besten begegnet. Damit besagen die Verkehrsvorschriften zugleich, dass ihre Nichteinhaltung die Gefahr eines Unfalls in den Bereich des Möglichen rückt.
Rz. 1181
Auch die Betriebsgefahr kann bei der Bemessung des Verursacherbeitrags zu berücksichtigen sein.