Rz. 247

Die Aktivlegitimation von Unfallopfern fehlt sehr häufig deshalb, weil Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung bestehen, auf die die Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger bereits im Unfallzeitpunkt übergegangen sind (dazu auch § 37). Oft wird dies erst sehr spät erkannt, was zu erheblichen Schwierigkeiten führt. Denn wenn Unfallversicherungsschutz besteht, ist der Unfallversicherungsträger im Hinblick auf die von ihm zu erbringenden Leistungen alleine regulierungsbefugt; insbesondere besteht dann keine Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.[543]

 

Rz. 248

Der Schutz der Unfallversicherung begleitet jeden praktisch von der "Wiege bis zur Bahre".[544] Wer Unfallhaftungsfälle bearbeitet, muss deshalb unbedingt die Tatbestände der §§ 2 ff. SGB VII kennen. Versichert sind danach Betriebs- und Wegeunfälle (§ 8 Abs. 1 und 2 SGB VII) zahlreicher Personengruppen (z.B. Kindergartenkinder, Schüler, Auszubildende, Studenten, Berufstätige, aber auch Hilfeleistende, Zeugen, Freizeitsportler, ehrenamtlich Tätige u.v.a.m.). Auch zahlreiche Selbstständige sind freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (vgl. § 6 SGB VII). Schon das ungeborene Kind kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn es aufgrund eines Unfalls der Mutter Schaden erleidet (vgl. § 12 SGB VII). Wird erkannt, dass die gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig ist, muss der Geschädigte unbedingt darauf hingewiesen werden. Denn die Leistungen dieser Versicherung sind unter Umständen wesentlich höher als die des Unfallgegners. Das gilt insbesondere, wenn dieser nur mit einer Quote haftet. Eine Quotierung nach dem Maß der Verursachung des erlittenen Schadens findet in der Unfallversicherung nicht statt.

[543] BGHZ 155, 342.
[544] Vgl. die tabellarische Aufstellung bei Jahnke, Unfalltod und Schadensersatz, 2. Aufl. 2012, Kap. 2 Rn 851.

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