Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
Rz. 394
Nach § 4 Abs. 1 der UVV Jagd ist bei Treibjagden und anderen Gesellschaftsjagden ein Jagdleiter zu bestimmen, dessen Anordnungen zu befolgen sind. Der Jagdleiter ist für die gefahrlose Organisation und Durchführung der Jagd verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass die Jagdunfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Der Regelungsgehalt der UVV Jagd besteht darin, dass der Veranstalter einer Treibjagd zu vermeiden hat, dass es zu Verkehrsunfällen durch fliehendes Wild beim Überqueren von Straßen kommt sowie dass Jagdteilnehmer und dritte Personen durch Schüsse verletzt werden. Er muss vor allem in der Nacht und auf unübersichtlichem Gelände für eine genaue Festlegung des Standorts der Jagdbeteiligten sorgen. Der Jagdveranstalter (Jagdleiter) handelt fahrlässig, wenn er Personen zur Jagd einlädt, die ihm als leichtsinnige Schützen bekannt sind oder die keinen Jagdschein besitzen und keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Er ist verpflichtet, vor Beginn der Jagd die Eignung der Jagdteilnehmer zu überprüfen und zu kontrollieren, ob diese im Besitz eines Jagdscheines (vgl. § 15 BJagdG) sind. Bei schriftlichen Jagdeinladungen empfiehlt es sich, in auffälliger Weise darauf aufmerksam zu machen, dass die Teilnahme an der Jagd nur zulässig ist, wenn der Jagdgast Inhaber eines gültigen Jagdscheins ist und die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Jagdleiter darf Personen, die keinen gültigen Jagdschein bei sich haben, nicht zur Jagd zulassen. Er muss sich zwar vor Beginn der Jagd nicht den Jagdschein zeigen lassen. Er wird aber danach fragen müssen, um sich zu entlasten.
Rz. 395
Das Gewehr ist vor und nach dem Treiben mit der Mündung nach oben zu tragen (§ 4 Abs. 10 UVV Jagd). Es besteht keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz von Geländereitern vor Schussgeräuschen bei einer Treibjagd. Der Veranstalter einer Jagd muss die Anlieger wegen der zu erwartenden Schussgeräusche unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zwar grundsätzlich nicht informieren. Anders kann dies aber sein, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass Schüsse in unmittelbarer Nähe zu einer Weide abgegeben werden.
Rz. 396
Die Jagdteilnehmer haften für die sachgemäße Behandlung ihrer Gewehre, die Befolgung der Jagdregeln und der sachgemäßen Anweisungen des Jagdleiters. Im Einzelnen:
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Die Teilnehmer einer Rebhuhnjagd dürfen beim Aufsteigen von Rebhühnern nicht in Richtung eines Feldweges schießen, wenn sie nicht sicher sind, dass sich keine Menschen im Schussfeld befinden. |
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Ein Jäger haftet für die Folgen eines versehentlich abgegebenen Schusses, wenn er einem Nichtjäger eine geladene, aber gesicherte Büchse überlässt und bei Rückgabe nicht überprüft, ob die Waffe noch gesichert ist. |
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Bei verbundenen Einzeljagden ist ein Verlassen des Ansitzes ohne Verständigung der Jagdteilnehmer jedenfalls dann nicht untersagt, wenn es sich um eine geringe Ortsveränderung handelt und ein fremder Schussbereich nicht aufgesucht wird. |
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In Bezug auf Hochsitze ist in der Regel die Verkehrssicherungspflicht erfüllt, wenn die Vorschriften des § 7 UVV Jagd eingehalten sind, wonach unter anderem einmal jährliche Kontrollen erforderlich sind. |