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Welche legitimen Erwartungen der Verkehr haben darf, hängt entscheidend von den besonderen Umständen der Situation ab.[653] Für die Verkehrssicherung auf öffentlichen Straßen und Wegen sind Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs.[654] Schlaglöcher auf einer Bundesstraße sind daher anders zu beurteilen als auf einem Feldweg. Auch können die Verkehrsteilnehmer nicht erwarten, dass unmittelbar nach jedem Schneefall überall geräumt und gestreut wird. Dem Verkehrssicherungspflichtigen steht eine gewisse Zeitspanne zur Verfügung, um seine Pflichten zu erfüllen.[655] Von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls hängt es auch ab, ob und in welchem Umfang beziehungsweise mit welcher Kontrolldichte und in welchem Kontrollintervall ein Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum geeignete und zumutbare Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen auch in Bezug auf die mögliche Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss.[656] Die Verkehrssicherungspflicht kann sich je nach Zeit und Umständen verändern.[657] Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht können sich im Lauf der Zeit auch verschärfen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn aus einem Wirtschaftsweg bei entsprechender Nutzung eine Durchgangsstraße wird.

[653] So zur winterlichen Räum- und Streupflicht BGH, Urt. v. 2.7.2019 – VI ZR 184/18, juris Rn 12.
[655] BGH, Urt. v. 21.6.1979 – III ZR 58/78, VersR 1979, 1055 (1056).
[657] BGH, Urt. v. 21.1.1965 – III ZR 217/63, NJW 1965, 815.

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