Rz. 418

Der Verkehrssicherungspflichtige muss Spielgeräte regelmäßig warten und kontrollieren. Er hat ihre Standfestigkeit zu prüfen. Dabei muss er auch die unterhalb der Erdoberfläche befindlichen Teile des Spielgeräts untersuchen.[1212] Anhaltspunkte für die einzuhaltenden Intervalle für regelmäßige Kontrollen ergeben sich aus der DIN EN 1176, Teil 7. Danach sind neben jährlichen Hauptinspektionen je nach den Umständen wöchentliche bis tägliche Sichtkontrollen notwendig.

Geräte aus Holz müssen regelmäßig auf Unebenheiten an Kanten, Ecken und Überständen kontrolliert werden.[1213]
Ob ein Trampolin überhaupt ein für Spielplätze geeignetes Gerät ist, erscheint angesichts des hohen Verletzungsrisikos (siehe auch Rdn 408) zweifelhaft. Jedenfalls müssen Vorkehrungen getroffen werden, die eine ordnungsgemäße Abdeckung der Spannfedern gewährleisten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss dafür sorgen, dass Eingriffsmöglichkeiten von Kindern in die Anlage weitgehend ausgeschlossen werden; er muss die Schutzmatten derart befestigen, dass Kinder sie nicht ohne weiteres zurückschlagen können. Bloße tägliche Kontrollen genügen nicht, da sie nicht gewährleisten, dass unmittelbar nach der Kontrolle die Schutzmatten wieder entfernt werden.[1214]
[1212] BGH, Urt. v. 28.4.1987 – VI ZR 127/86, NJW 1988, 48 f. – Durchrosten des Masten eines Drehpilzes beim Austritt aus dem Betonsockel unterhalb des Erdbodens.
[1213] OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.1997 – 18 U 75/97, NJW-RR 1999, 1621 f.
[1214] OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.2.1978 – 14 U 103/76, VersR 1978, 970 (971).

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