Rz. 1147

Im zweiten Schritt erfolgt eine Bewertung sämtlicher Verursachungsanteile (Gesamtschau) zur Ermittlung der Gesamtquote. Die Gesamtschau dient dem Zweck, die Beiträge aller an der Schadensentstehung Beteiligten untereinander in das richtige Verhältnis zu bringen.[3354] Es muss festgestellt werden, was der Geschädigte unter Berücksichtigung der auf ihn entfallenden Quote von den als Einheit gesehenen Schädigern insgesamt verlangen kann.[3355]

 

Rz. 1148

Dabei ist der Schaden unter den Beteiligten so zu verteilen, dass die Haftungsquoten aus den Einzelabwägungen gleich bleiben.[3356] Die Verantwortungsbeiträge der Schädiger werden addiert während der Verantwortungsbeitrag des Geschädigten in der Gesamtschau nur einmal berücksichtigt wird.[3357] Zur Veranschaulichung der Berechnung wird Bezug genommen auf die nähere Darstellung in § 18 (§ 18 Rdn 38).

[3354] So Steffen, DAR 1990, 41, 42.
[3355] Vgl. Zoll, Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins, Band 39, S. 7, 31.
[3356] Vgl. BGH, Urt. v. 16.6.1959 – VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203 = NJW 1959, 2059; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.5.1994, 15 W 13/1994, juris = NJW-RR 1995, 281.
[3357] Lemcke, r+s 2009, 45, 49.

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