Rz. 601

Eine Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen hat außer Betracht zu bleiben, wenn sich der Geschädigte bei einem aufsichtspflichtigen Dritten nach § 832 BGB schadlos halten kann. Dies kann aus zwei Gründen scheitern: Zum einen kann ein Anspruch des Geschädigten gegen die Aufsichtsperson aus Rechtsgründen zu verneinen sein. Zum anderen kann der Anspruch zwar zu bejahen, aber nicht durchsetzbar sein, etwa weil die Aufsichtsperson vermögenslos und nicht haftpflichtversichert ist. Beide Varianten können im Rechtsstreit gegen den Schädiger, dessen Haftung nach § 829 BGB in Frage steht, geprüft werden. Eine Vorausklage gegen den Aufsichtspflichtigen ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Rz. 602

Ist der Aufsichtspflichtige lediglich aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, den Anspruch des Geschädigten zu erfüllen, kann eine Verurteilung des Schädigers nach Maßgabe des § 829 BGB erfolgen. Indes haften Aufsichtspflichtiger und Schädiger als Gesamtschuldner gemäß § 840 Abs. 1 BGB, wobei im Innenverhältnis der Aufsichtspflichtige gem. § 840 Abs. 2 BGB alleine ausgleichspflichtig ist.[1761]

[1761] LG Zweibrücken, Urt. v. 6.9.2005 – 3 S 4/05, NJW-RR 2005, 1546; BeckOK-BGB/Spindler, § 829 Rn 5.

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