Rz. 725

Der Geschädigte hat sämtliche Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die den Aufsichtsanlass bestimmen, insbesondere die Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen und die Gegebenheiten des Umfelds.[2176] Sodann muss sich der Aufsichtspflichtige in dreifacher Hinsicht entlasten, nämlich hinsichtlich der Nichterfüllung der Aufsichtspflicht, hinsichtlich deren Kausalität für den Schaden und hinsichtlich des Verschuldens. Dazu gehört auch der Beweis, dass der Aufsichtspflichtige den Aufsichtsanlass und die diesen bestimmenden Tatsachen weder kannte noch erkennen konnte.[2177] Nicht vermutet wird die Erforderlichkeit bestimmter Aufsichtsmaßnahmen. Die rechtliche Beurteilung, welche Maßnahmen erforderlich waren, obliegt dem Tatrichter auf der Grundlage der festgestellten bzw. vermuteten und nicht widerlegten Umstände des Einzelfalls. Ein Entlastungsbeweis kann auch dahin geführt werden, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung eingetreten wäre.

[2176] OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.6.1986 – 4 U 222/85, VersR 1988, 56.
[2177] BGH, Urt. v. 1.7.1986 – VI ZR 214/84, VersR 1986, 1210.

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