Rz. 410

Der Betreiber einer Schiffschaukel ist verpflichtet, an der Überschlagschaukel Brustgurte und an der Einstiegsöffnung Sicherungsketten anzubringen.[1182] Bei einer Kinderschiffschaukel darf sich der Betreiber darauf verlassen, dass ein Kind, das ohne Begleitung durch Erwachsene die Schiffschaukel benutzen will, die Erlaubnis seiner Eltern hat und deshalb über die erforderliche Gewandtheit, Reife und Einsichtsfähigkeit verfügt, um dies gefahrlos tun zu können. Eine ununterbrochene Beobachtung jedes einzelnen Kindes ist nicht möglich und auch nicht erforderlich.[1183]

[1182] OLG Stuttgart, Urt. v. 1.6.1955 – 4 U 160/54, VersR 1957, 49.

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